2) Revision der ka=
dun
aIm Ungemeinen.
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Hat sich bel der Pruͤfung der Papiere nichts zu erinnern gefunden, so
wird zur weltern Abfertigung, nach den unten folgenden Bestimmungen (98. 60.
seq.), geschritten.
Ist der in dem Begleitscheine vorgeschriebene Zeltraum zur Gestellung der
Waaren bei dem Erledigungsamte nicht innegehalten worden, sonst aber, nach der
pflcchtmäßigen Ueberzeugung des lehkern, kein Grund zum Werdachte eines ver-
suchten oder verübten Unterschleiss vorhanden, so kann in Fällen, wo eine erheb-
liche und unverschusdete Benachtheiligung der Interessen daraus hervorgehen wür-
de, wenn die Absertigung der Waaren bis zum Eingange der Enescheidung der,
dem Ausfertigungsamte vorgesehten Oberbehörde über die gesehlichen Folgen einer
solchen Fristäberschreitung ausgesebt bleiben müßte, die Abfertigung mit Vorbe-
halt dieser Enescheidung bewirke werden.
IS## glescher Arc ist zu verfahren, wenn ein Waaren-Transpert, ohne daß
die F. 48. vorgeschrlebene Meldung Statt gesunden hat, einem andern, als dem
im Begleitschelne genannten, jedoch zur Begleitschein- Erledlgung ebenfalls befug ·
ten Amte zur Abfertigung gestelle wird und sich in Betreff der Waaren selbst
und auch sonst nichts zu erinnern sindek.
In beiden Fällen ist demnach dem, zuvor über die Gründe der Abweichung
von dem Inbalte des Begleitscheins protokollarisch zu vernehmenden Waarenfüh-
rer zu ereffnen, dah aus der, mic Vorbehalt weiterer Entscheidung, bewirkeen Ab-
lertigung für den Begleikschein = Exkrahenken noch kein Anspruch folge, aus den,
durch den Begleitschein ubernommenen Werpflichtungen enklassen zu werden; die
ausgenommenen Verhandlungen sind dem, an das Auofertigungeamr zu remict-
renden Begleiescheine beizufügen, und in dem Erledigungs-Akteste ist auf dieselben
und ihre Weranlassung zu verweisen, lebteres auch nur mie Vorbehale der Entz
schließung über die Folgen der Statt gesundenen Abweichung von der Begleit-
schein= Verpflschung auszufüllen.
. 60.
Die Revision der Ladung, zu welcher der Amts-Dirigene die Beamen er-
nennt, wird damie begonnen, daß die Revisions-Beamoen, durch sorgsältige äugere
Besschtigung und Verglelchung mit den Angaben in den Begleitscheinen oder an-
gestempelten Deklaratlonen, von dem unverletzten Zustande des angelegeen und in