Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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amts eine Abweichung von dem Inhasta des Begleitscheins in der Mitte 
liege, ith dem Abgobe-Acteste die Bemerkung: 
„eß hat sich Abweichung ergeben“ 
binzuzusügen. 
6) Verlange der Waarenführer aber (Nr. 2.), daß ihm noch vor erfolgter 
NReolsion das Abgabe-Aest ercheilt werde, so ist letzteres mit der Be- 
merkung: 
„die Revision ist noch nicht geschehen“ 
ausjuserrigen. 
7) Wird hilernächst in Fällen, wo der erledigte Beglellschein über die festge- 
setzee Frilt ausgeblleben ist (K. 37.), von dem Excrahenten besseiben ein 
Begleirschein-Abgabe-Akkest produzire (#. 63.), so ist von elnem weltern 
Anspruche gegen den Begleitschein-Extrabenten oder dessen Bürgen vorerlst 
abzustehen, die bestellee Sicherhelt aber noch niche aufzugeben und die im 
K. 38. vorgeschriebene Anzelge an die vorgesehte Dienstbehörde zu er- 
statten. 
4. 67. 
Die Gestellung der, mit Begleltschein II. abgefertigten Waaren bei dem B. igung r 
Amcte des Bestlmmungsortes wird, in der Regel, nicht und ausnahmsweise nur beitscheine 1 
insowelt ersordert, als dle Waaren amtlich verschlossen worden oder die Worschrif- 
cen der Koncrole im Binnenlande auf dieselben anwendbar sind. 
. 68. 
Auf Verlangen des Waarensührers, können demselben zwar auch über ab. 
gegebene Beglelescheine II. Abgabe= Auteste erehellt werden, es darf dleses jedoch 
niche eher, als nach erfolgeer Elnzahlung (bezüglich Kredlilrung) und Verrechnung 
des überwlesenen Zollbercags geschehen. 
. 70. 
Unmittelbar nach geschehener Vollzlehung des Erletigungs- rrestes oder, da- Ahess der
	        
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