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keln Productions · und Reproductionsbescheid publleirt ist, muß eln anderweiter Ver ·
boͤrstermin und ein eventueller Termin zur Ertheilung eines Bescheides angeseht werden.
4) In solchen Streitlgkelten, wo bereits uͤber das Productions - und Reprobuctionsver-
fahren erkannt ist, hat der Richter nach seinem Ermessen nach H. 59. entweder die
Einreichung einer kurzen Deduction mit gleichzeitiger Bestimmung des Termins zu
Publication eines Endbescheides zu veranlassen, oder den zulehr erwähnten Termin ohne
Weiteres anzuberaumen.
5) Ist in Besitesstreirigkeiren über Gegenstände von 50 Tblr. Conv. oder weniger Haupe-
werth G. 3.) die Aufnahme der Beweis= und Gegenbeweismictel bereits ersolge, so
wird übec die Besibesfrage allein erkannt und dem Unrerliegenden das Petitorium vor-
behalten. Ist dagegen die Beweisaufnahme noch nicht erfolgt, so wird ein ander-
weiter Verhörslermin anberaume und die Sache nach gegenwäctigem Gesetze eneschieden.
6) Hat in Execueivstreitigkeiten über Sachen von 50 Tölr. Conv. Haupwerth oder dar-
unter (§. 10.) der Rocognitionstermin bereits gestunden, so behalten sie ihren Forc-
gang — wiewohl mie Beobachlung des abgekürzten Versahrens — und dem Be-
klagten wird die Widerklage vorbehalten; sieht dagegen der Recoguselonstermin noch
bevor, so trelen die Vorschristen des gegenwärtigen Gesetzes ein.
7) Ueber die vor Publication bes Gesehes eingewendeten Rechtsmitkel wird selbst dann
noch eischieden, wenn sich dadurch eine dritte Instanz ergeben sollte; jedoch kommen
bierbei allenthalben die Vorschriften des unterm beutigen Tage publicirten Gesetes
über den Instanzenzug zur Anwendung und es sällt jedes besondere Versahren über
solche Rechtemictel weg; sie werden vielmehr nach den abgekürzeen Formen des gegen-
wärtigen Gesetzes zur Erledigung gebracht.
Im Uebrigen werden bierdurch sowohl die Bestimmungen in dem oben erwähnten Ein-
gange zum Justismandate von 41751, als die in den Fürstenrhümern Schleiz und Loben-
steinEberero.f bestehenden Mandate über das Versahren in Insurienhändeln vom 18. Ser-
cember 1852 und vom 16. Februar 1758 ausgehoben, während die in dem Anhange zum
Justizmandate von 1751 wegen Versicherung der Liorum corporum unter 3. und 10. ge-
gebenen Bestimmungen in fortdauernder Krast und Anwendung bleiben sollen.
Hiernächst wird das in den Fürstenebümern Schleiz und Lobenstein-Eberedorf ducch ble
Mandate vom 24. September 175.1 und vom 5. Juli 1750 für Sereitigkeiren wegen Ge-