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Bei Anspraͤgung der Silberscheidemuͤnje wird dle Mark feĩnen Silbers durchgebends
nach elnem Rennwerehe ven Sechszehn Thalern ausgebracht werden.
5. 8.
Im Wege besonderer Verordnung wird bestimme werden, ob und wie weit Münzen
von ausländischem Gepräge auf längere oder kürzere Jeir den inländlschen gleich gestellt, oder
für don Gebrauch im gemeinon Geldverkehre gänzsich unersagt sepn sollen, ingleichen nach
welchem Werthsverhältnisse den unter ersteren beiden Kategorleen nicht begriffenen, solslich
bis auf Weiteres Ju duldenden ausländischen Münzen die Anwendung im Geldverkehre,
jedoch ohne daß elne Zwangsverbindlichkeie zu deren Annahme bestehr, gestattet werden foll.
Cours der dälteren Landes- und Scheidemünge.
4. 9.
Dle nach Erscheinen dleses Gesebes in Umlauf blelbende oder nach ersolgeer Eluss-
sung von Neuem in Umlauf gesetzte Landesmünze er###e von dlesem Zeiipunkte an in ihrem
Nenswerehe auf den Rennwerth der neuen Scheidemünze, die Konvenclons-Viergroschen.
stäcke aber werden auf § Groschen, die Konventlons-Zweigreschenstücke dagegen auf 21
Groschen der neuen Landeswährung herabgesetzt.
Es sollen daher vom 1. Januar 1841. an dle Inländischen
Elnvlerundzwanzigstel-Thalerstücke (Groschen), als Eindrelhlgstel-Thalerstücke (Sll-
ergroschen).
Elnachtundvierzlstel.Thalerstücke (Sechspfennigstücke), als Einsechzigskel-Thalerstücke
(balbe Silbergroschen),
und die #l#ländischen
Vier= Drei- Zwei- und Ein-Pfemigllücke als eben so vlele Psfennige der neuen
Währung angenomoen#en und ausgegeben werden.
8. 10.
Keiner, als Zahlungsmĩttel anzuwendenden Muͤnzsorte darf ein hoͤherer, und den inlän-
dischen sowle den diesen glelchgestellten G. 8.) sremden Münzsorten überhaupt keln anderer
dußerer Werth, alo welcher durch Geseb oder Verordnung ausdrücklich bestimme ist, beige-
legt und insbesondere darf keine Müngsorte des Wlerzehnthalersußes gegen eine andere der
a#mlichen Münzfußes mie Aufgeld ausgegeben oder angenommen werden.