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ausdruͤckliche Stipulatlonen guͤltlg gerichtet werden koͤnnen, in sowelt denselben der Umlauf
in den hiesigen Landen uͤberhaupt gestattet ist.
5. 16.
Die Buchsübrung aller Kaufleute, Fabrikanten und sonstigen Gewerbereibenden muß
nach der Landeswährung des Vierzehmhalersußes geschehen
Einfluß der Münzveränderung auf bestehende Rechtsverhältnisse.
+. 17.
Werbindlichkesten, welche vor Eineri#e der neuen Münzverfassung enestanden und in der
bisherigen Landeswährung nach dem Zwanziggul den oder sogenannten Konven#l-
onesuß#e, jedoch entweder in kelner bestimmten Sorte, oder in kelner gröbern als in
Einsechskelthalerstücken zu leisten wäcen, sind künftig nach dem Vierzehnehaler-Fuße
mit elnem Ausgelde von zwei und sieben Neuntel Prozent, also von zehn Hfennigen der
neuen Währung auf den Thaler zu erfüllen.
(. 18.
Ick eine Zahlung in groéberen Konventions-Münssorten als Einfechstel-
btbalerstücken zu leisten, so Hat die Werthsausgleichung mindestens nach dem im §. 47.
beltimmten Aglo- Saßbe S-tat zu finden. Wird. aber ein zur Werfallzele besteßender höhe-
rer Cours im kaufmännischen Geldverkehre (J. 11.) dargerhan, so soll bierbei der neueste
Cours an der Börse zu Leipzig entscheiden, dasern niche ein anderer Cours am Zahlungs.
orte selbst nachgewlesen wird.
In kelnem Falle soll sedoch die zu lesstende Aglo-Vergütung fünf Progem überslelgen.
5. 19.
Were sedoch im einen oder im andern Falle (66. 47. und 18.) eln anderes Werths-
verhälmihß ausdrücklich bedungen: so bewender es hlerbel in sowele, als ulche etwa eln wu-
cherllches und deshalb ungüliiges Geschäfe vorliegt.
5. 20.
So lange noch Muͤnzsorten des Zwanzlgguldensußes als Konventlonsgeld Guͤltigkelt im