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einen halben Pfennig ausfaltendrn Bruchtheile sollen sür einen ganzen Pfennig, geringere
Bruchehelle aber gar niche gerechnet werden.,
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Mit den an oͤssentliche Kassen #u leistenden Zahlungen und zu enerichtenden Abgaben
soll es solgendergeskalt gehaicen werden:
2) die Grundsteurrn, die Gewerbe= Vermögens= und Klassensteuern, sowie überhaupt
alle, den Landessteuerkassen zu entrichtenden directen und Indirerten Abgaben, welche
K#ther in Konventionsgelde bezahlt worden sind, werden künfelg in der Vierzehn-
thalerwährung ohne Agio-Zuschlag abgesührr, wobei wegen der Groschen= und Pfen-
niglahlungen die §. 24. und 25. enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung #u
bringen sind;
P) die an dle städtischen Kämmerel= und anderen Kommunal= oder Stiscungskassen zu
entrichtenden Abgaben, welche zeilber in Kurreutgelde nach elnem oder dem andern
drr bisberigen Kurrentfäße bezable worden sind, werden künfeig nach ihrem bisher
rigen Nomlnalbetrage in der Vierzehntbalerwährung abgesührt, ohne daß wegem des
abgeänderten Münzsußes elne Abrechnung Hlat greife;
ac olle auf privacrechelichen Tikeln brruhenden Leistungen an affentliche Kassen, mögen:
ste im Zwanzig Gulden Juhe oder nach elnem der bisher übllch gewesenen Kurrent.
süße enerscheet worden seyn, unterliegen der Umrechnung in den Vierzehnehalersuß,
nach Maasgabe der in den #. 17. folsg. und 23. ertheilcen Vorschrifeen.
5. 27
Daruͤber, wie es mit der Umwandlung der an Unsere landesherrlichen Domanlalkas-
len, ingleichen der von den Patrimonialgerichesunterkhanen an ihre Gutsherrschase zu bezab-
lenden festen. Grundabgaben an Erbzinsen, Laaßzinsen, Schoß, Beeihe und Klauensteuer und
wie sie sonst Namen haben mögen, gehalten werden soll, wird von den obersten Verwas-
mugsbehärden jedes elnzelnen Fürstenthumes besondere Verordnung erlassen werden.
5. 28.
Aeuthalben, wo in beskehenden Gesetzen oder Wererbnungen, mie Elnschluß der Orts-