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gesehe und anderer stalucorischer Bestimmungen, gewisse Geldsäge oder Summen bestimme
und ulche bereits im Mierzehnehalersuße normirt sind, kreten die nämlichen Nennwerthe im
Wierzehntbalersuße, ohne Agio- Berechnung, an deren Seelle.
Groschen und Pfennige bebalten zwar hier ihre Bedeurung als Vlerundzwanzigstel und
Zweihunderkachtundachtzigstel des Thalers im Vierzehnchalersuße; es sind dieselben aber, bel
der Anwendung, umzurechnen und nach Groschen und Pfenulgen der neuen Währung
auszudrücken.
. 20.
Für die in einzelnen Geseben und Verordnungen angedrohten Serasen, welche in den
mumehr ganz außer Anwendung crekenden Werthbestimmungen, von Meißnischen Gülden,
alten oder neuen Schocken ausgedrückt sind, creten künstig solgende, nach dem Vierzehn-
thalersuße berechnete Sähe an deren Seelle:
süc 4 Mfl. Ein Thaler,
. 1 Aßo. 25 Sgr.
. 1 Nßo. 27 Taler.
5. 30.
Alle solche Gelbsätze, welche als cormäßige Gebührnisse für elne Lelstung oder Mü-
bewaltung, oder als wirksiche Sachwerthe zu becrachten sind, sie mögen zeikher in Konven.
tkons, ober Iin Kurrentgelde bezahle worden seyn, werden künfeig in der Vlerzehnehalerwäh=
rung enrrichter.
Es bleibt jedoch deren etwa nsehlge anderweite Normsrung im Verordnungswege vor-
behalten.
In sowelt wegen der veränderten Rechnungswelse hler und da elne Abrundung der Oeldsaͤtze,
oder eine (Modlsikarion gewisser darauf beruhender Gesebesvorschristen oder Elnrschtungen
nothwendig oder angemessen erschelnt, so ist soche durch besendere Verordnung zu treffen.
. 31.
Wegen anderwelter Regulirung der Besoldungen der landesherrlichen und Kommunal=
beamten, ingleichen der Kirchen= und Schuldiener, wird ebenfalls besondere Anordnung ge-
crassen werden.