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5§. 32.
Alle von Scaas= und anderen #sfenclichen Behärden, ingleichen sür Kirchen, Schuten,
und andere Seiseungen zu legenden Rechnungen, sowic alle bei amesichen Verhandlungen vor-
kommenden Geldansäbe sind lediglich Vierzebnthalersuße aufzustellen.
Es fallen daher die Rechnungsweisen vach Gülden oder Alrschocken, ingleichen nach
Konvencionsgelde und nach den verschiedenen Kurrentsüßen vom 1. Jannar 1841 gänglich weg.
Münzpolizeiliche Bestimmungen.
g. 33.
Münzen, deren Umlauf in hiesigen Landen durch ausdrückliches Verbot, In Gemäsheit
des §. 8. untersagt ist, uncecliegen, wenn sie zur Zahlung im Inlande eingebracht oder an.
geschafft, oder als Zahlungemitrel wirklich auegegeben worden, der Konfiscarion zum Besten
des landesberrlichen Fise us und sind von den Behörden an die oberste Finanzbehorde jeres
Fürstenehumes einzufenden.
G# 34.
Ueberdieß bar derjenige, welcher sich des Einbringens oder Ausgebens solcher verbote-
ner Mänzen schuldig macht, eben so wie dersenize, welcher solche in Zahlung annimmt, eine
dem boppelten Betrage des Nennwertbes der eingebrachten Münzen, bezüglich des Werrhes,
sür welchen sie ousgegeben und angenommen worden sind, gleichkommende Geldstrase zu er.
legen, welche in keinem Falle under Einem Thaler für jeden Konrraventionsfall berragen foll.
In Rücksällen ist diese Strase zu verdoppeln und nach vorausgegangener zweimaliger
Bestrafung noch durch Gefängniß bis zu ache Wochen zu schärfen.
35.
Durchreisende, welche nicht zum Behuse eines Gewerbbeerlebes solche verbetene Münz-
sorcen auszugeben unkernehmen, sind mit diesen Rachtheilen zu verlchenen, dasern nicht die
Absiche einer Kontravention wider das ihnen bekaunte Verbor vorliegt.
8. 36.
Den vierfachen Betrag des bezogenen oder auch nur beabsichtigten Agio · Gewinnes hat
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