Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

203 
S. 41. 
Die Untersuchung und Bestrafung der Uebertrekungen vorstehender Worschristen gehärt 
durchgebends zur Kompetenz der Polizeibehörden. 
Gewe jedoch eine der hier begeichneten Vergehungen in elne Rsehigung oder eine wu- 
cherliche Handlung im Sinne des Stcafrechts, oder in eln anderes durch dieses verpoͤntes 
Verbrechen über: so leiden die Bestimmungen des letzteren darauf Anwendung und es eritt 
sodann rücksichtlich der Untersuchung und Bestrafung die Kompetenz der Justizbehörden ein. 
5. 42. 
Gegenwoͤrtiges Geseb, welchem zur Erlcichterung der nothwendig werdenden Umrechnung 
entsprechende Reductionstabellen beigesuͤgt sind, trlit mit dem 1. Januar 1841. in Kraft 
und es werden durch dasselbe alle demselben widersprechende allgemeine oder besondere Ge- 
setze, Vorordnungen und Gewohnheiten aufgehoben. 
Im Uebrigen versehen Wir Uns zu den Gewerbtreibenden in Unseren Landen, daß 
sie die Aufhebung des zeitherlgen Kurrentfußes nicht zum Vorwande nehmen werden, um 
die Preiße der Arbeit und der Waaren mißbräuchlich zu sleigern, erwarten vlelmehr, daß 
dieselben nach dem wahren Verhälmisse des künfelgen schweren Münzfußes jene Preiße ber- 
absehen werden. 
Sollten Wir Uns mn dleler Erwarcung käuschen, sollie vielmehr eine willkübrliche 
Sceigerung irgendwo wahrzunehmen seyn, so werden Wir kdinen Austand nehmen, derglei- 
chen Mißbräuchen da, wo sie vorkommen und auf se lange, als es erforderlich ist, durch 
polizeiliche Taxen oder durch Aufbebung bestebender Beschränkungen der sceien Konkurrenz, 
sowie durch poligeiliche Serasen nachdrücklich zu begegnen. 
Urkundlich haben Wir gegenwäreiges Geset elgenhändig vollzogen und mic Unseres 
Landessürstlichen Justegeln bedrucken lassen. 
Schloß Schleig und Schloß Sbersdorf, den 18. Dezember 1840. 
(L. S.) Heinrich IAT. (L. S.) Heinrich IITTI, 
J. L. Fürst Reuß. J. L. Füest Reuß. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.