Object: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Die Satzung kann mit Zustimmung des Oberbergamts für kleinere Heilmittel 
einen Höchstbetrag festsetzen, auch bestimmen, daß die Kasse bis zu dieser Höhe 
einen Zuschuß für größere Heilmittel gewähren darf. 
Der Hoöchstbetrag einer nach der Satzung wider ein Mitglied zu verhän- 
genden Ordnungsstrafe darf den dreifachen Betrag des täglichen Krankengeldes 
und bei Knappschaftsinvaliden das Dreifache desjenigen Betrags, welchen sie als 
Krankengeld zuletzt zu beanspruchen hatten, für jeden einzelnen mit Ordnungsstrafe 
zu belegenden Fall nicht übersteigen. 
14. 
Für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind, können durch Satzungs- 
änderung die Leistungen erhöht, nicht aber herabgesetzt werden; Anderungen des 
Grundlohns haben keinen Einfluß. 
Tritt ein Versicherter, der Kassenleistungen bezieht, von einer Orts-, Land-, 
Betriebs= oder Innungskrankenkasse zu der Krankenkasse eines Knappschaftsvereins 
oder einer besonderen Krankenkasse (& 5) oder tritt er von der Krankenkasse 
eines Knappschaftsvereins oder einer besonderen Krankenkasse zu einer Orts-, Land-, 
Betriebs-- oder Innungskrankenkasse über, so übernimmt die Kasse, zu der er 
übertritt, die weitere Leistung nach ihrer Satzung. Die Zeit der bereits genossenen 
Leistung wird angerechnet. Die Mehrleistungen erhält er nur, wenn er schon in 
seiner früheren Kasse Anspruch auf Mehrleistungen erworben hatte. Das gleiche 
gilt beim Wechsel der Mitgliedschaft zwischen Krankenkassen von Knappschafts- 
vereinen oder besonderen Krankenkassen (§ 5). 
Hat die Krankenkasse eines Knappschaftsvereins oder eine besondere Kranken- 
kasse & 5) für eine Person nach vorschriftsmäßiger und nicht vorsätzlich unrichtiger 
Anmeldung drei Monate ununterbrochen und unbeanstandet die Beiträge ange- 
nommen und stellt sich nach Eintritt des Versicherungsfalls heraus, daß die Person 
nicht beitrittspflichtig und nicht beitrittsberechtigt gewesen ist, so muß ihr die Kasse 
gleichwohl die satzungsmäßigen Leistungen gewähren. 
¾ 15. 
Kranke Mitglieder der Krankenkasse eines Knappschaftsvereins oder einer be- 
sonderen Krankenkasse (§& 5), die außerhalb des Bezirkes ihrer Kasse wohnen, 
erhalten auf Erfordern ihrer Kasse die ihnen bei ihr zustehenden Leistungen von 
der allgemeinen Ortskrankenkasse des Wohnorts. Gehört der Wohnort zum Be- 
reich einer Knappschaftskasse, so hat, von dringenden Fällen abgesehen, diese die 
vorläufige Hilfe zu bewilligen. Das gleiche gilt für berechtigte Familienmitglieder 
sowie für ausgeschiedene Erwerbslose (# 19). 
Das gleiche gilt für ein Mitglied, das während eines vorübergehenden 
Aufenthalts außerhalb seines Kassenbereichs erkrankt, solange es seines Zustandes 
wegen nicht nach seinem Wohnorte zurückkehren kamn. Eines Antrags seiner Kasse 
bedarf es nicht. Die Kasse, welche die Leistungen gewährt, hat jedoch binnen 
einer Woche den Eintritt des Versicherungsfalls der Krankenkasse des Knapp- 
 
	        
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