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finden, wern die Regierung der Helmatb eines folchen Handwerkcesellen sich
durch dauerndes Wohlverhalten desselben zur Ertbeilung elnes neuen Wanderbuchs.
oder Reisepasses nach andern Bundesstaaken veranlaße finden sollte.
3) Die Regierungen behalten sich vor, Verzeichnisse der wegen jener Vergehen ab.
gestrasten und in die Helmath zurückgewiesenen, sowie der ausnahmswelse zur
Wanderung wieder zugelassenen Handwerkögesellen sich gegenseitig mitzuthellen.
4) Jedem Handwerksgesellen sind beim Antricte seiner Wanderschaft die vorsteben-
den Bestimmungen vor Aushändigung seines Wanderbuchs oder Reisepasses, aus-
drücklich lebanne zu machen und daß dieses geschehen, in der Reiseurkunde amt-
lich zu bemerken.
5) Die Bekannemachung des gegenwärtigen Beschlusses soll in allen Bundesskaoten
im landesversassungsmäßigen Wege gescheben, und binnen zwei Monaten hiervon
bel der Bundesversammlung die Anzeige gemacht werden.
Ger, den 20. Jannar 1841.
Fürstl. Reuß Plauil. gemeinschaftl. Landes-Regierung.
D. i
Bretschneider.
vdt. Dinger.
Ne. 116. Gestubeorbnung fuͤr die Finsllich Reuß Plauischen Lande juͤngerer Linie, vom 23. Ja-
nuar 18.
Von Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Zwei und Sech-
zigste, Stammes Aeltester, und Wir Heinrich der Zwei und
Stebzigste, der Jungern Linie souveraine Fursten Reuß,
Grafen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Crannich=
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. #.
Da dle in Unser en Landen zeliher bestondenen Gesindeordnungen von den Jahren
1652 und 1719 den Verhälrnissen der jehigen Zeic so wenig wehr entsprechen, daß sie nur