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Weibliche Dlenstboten kann die Frau, ohne baß es der ausdruͤcklichen Cinwilligung
des Ehemannes bedarf, annehmen, jedoch ist dleser, wenn ihm das gemierhete Eesinde nicht
anständig ist, berecheigt, dallelbe nach Ablauf der geletzlichen Dlenstzeit (g. 20.) ohne Rück-
siche auf die von der Ebeseau verabredete längere Zeitbestimmung, nach vorgängiger Uuf-
kündigung un entlassen.
8. 6.
Eheweiber, welche von ihren Gatten gesehlicherweise getrennt leben, oder deren Ehe-
maͤnner abwesend sind, koͤnnen Dienstboten fuͤr sich miethen und bedarf es bel ihnen, sowie
bei ledigen Frauenzimmern, zu rechtsverbindlicher Abschließung eines Miethvertrages der
Beiziehung eines Geschlechtsvormundes nichr.
+. 7.
Ob und wie wele Gutsverwalter berechtige sind, bas zur Oekonomie erforderliche lond-
wirthschastliche Gesinde, ohne besondere Genehmlgung des Gutsherrn, zu miethen und anzu-
nehmen, bänge von dem Umfange des dem Verwalter erthellten Austrages ab.
Bis zum Beweise des Gegenthells ist aber zu vermuehen, daß eln dle ganze Oeko-
nomie beforgender Verwaster Hierzu unumschränkte Vollmache habe.
6.n 8.
Wer s#ch als Gesinde vermiethen will, muß über selne Person frei zu schalcen befuge
sepn, daher Kinder, die unker väcerlicher Gewalt stehen, nicht ohne Einwilllgung lbres Va-
ters, und Bevormundete ulcht ohne Zustimmung ihres Vormundes und, wenn ihre Mutter
noch am Leben ist, dieser sich vermlethen dürfen.
Kinder, die im schulpfticheigen Alrer steben, dürfen nur mit der Bedingung, daß sse
während der geseblich bestimmten Stunden am Schulunterrlchee, sowie an der Vorberel#ung
fuͤt ihre Konfirmation Theil nehmen, vermleeher werden und bewendet es deshalb bel den-
jenigen Bestimmungen, welche in den für jedes Fürstenthum besonders erlassenen Schulord-
mumgen festgesehe sind.
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Wenn der Valer oder der Vormund, bezüglich dle Mucker ibre Zustimmung ohne bin-
velchenden Grund verwelgern und ch erglebe, daß die Elcern des Belstandes ihrer Kinder