fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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Gegenstände erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, 
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 15. September 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den BGesns des Neichs-Gesetzblattg vermttteln mur dic Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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