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Die Verabreichung und der Bekrag desselben bängt lediglich von dem feeien Willen
bes Dienstgebers ab. Es wird auf den Lohn nicht abgerechnet, wenn solches nicht bei dem
Abschlusse des Mierßkontracces bedungen worden ist, oder einer der H. 23. bis 26. erwähn.
ten Fälle eintrirt.
. 17.
Eines schrifelichen Aufsatzes bedarf es nicht; es kann sedoch zur Erleichterung des Be-
weises jeder Theil die Abfassimg eines solchen verlangen, woyn ein Formulax unter A. am
Schlusse des Gesetzes beigesüge K.
Besondere Verabredungen und Nebenbedingungen sind in soweit erlaube, als sie nicht
mit verbietenden Vorschriften der Gesetze in Widerspruch steben.
S. 18.
Die Bestimmungen über den Betrag des Lohnes, sowie darüber, ob die Dienstboten
Kost oder Kostgeld, Liorckhe, Jahrmarkts- und Weibnachtsgeschenke, Prálente bei Hochgeiten,
Kindtausen und anderen Gelegenbelten erbalten sollen, bängen lediglich von der Willkühr der
Inkteressencen ab.
Wenn elne solche Uebereinkunft nscht getrossen ist, so ist blos Lohn und Kost als Ktill.
schwelgend bedungen anzunehmen und es muß an Lohn und Beköstigung oder Kostgeld das-
jenige gewährt werden, was einem Gesinde derselben Klasse an dem Orte zur Zeit der Wer-
mietbung gewöbulich gegeben wlrd, und dle Obrigkest bac darüber, mie Rücksiche auf die von
dem Dienstboren zu leistenden Dienste, im Zweiselsfalle zu eneschelden.
Wen über den Belrag der dem Dienstbolen nur im Allgemeinen zugesicherten Ge-
schenke an Jahrmärkeen, zu Weihnachten oder bel anderen Gelegenheiten etwas nichf festgeses
worden ist, so bat das Gesinde kein Klagrecht auf eine bestimmee Summe, sondern hae sich viel.
mehr mit dem zu begnügen, was dle Dienstherrschaft löm verabresche oder im Falle der
Uneinigkelt dle Obrigkelt, welche dabel die lokalen Gebräuche und die Umstände der Inter ·
essenten in das Auge zu fassen hat, ihm bestimmt.
Wenn der Dienstkontraet, durch welchen eine bestimmte Summe als Weihnachtsge ·
schenk ausgemacht worden ist, vor Weihnachten aufgeloͤst wird, so hat das Gesinde nur so
viel deshalb zu fordern, als nach Verhaͤltniß der wirklich ausgehaltenen Dlenstzeit zu der
auf das ganze Jahr zu rechnenden Summe sich herausstellt.
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