Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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Ist eine bestinmte Summe nicht ausgemacht gewesen, so kann das Gesinde, welches 
vor Weihnachten abzieht, gar nichts fordern. 
+. 19. 
Die Dauer der Dienstzeit hängt oon sreier gegenseillger Uebereinkunft der Interessen= 
ten ab; doch kann Riemand zu einer Dieustjeit sich verpftichten, die nicht entweder durch 
eine gewisse Anzahl von Jahren, Monalen, Wochen oder Tagen, oder doch wenigstens so 
bestklmme ist, daß einem jeden Koncrahenten feeisteht, nach vorgänglger Kündigung von dem 
Vertrage abzuseben. 
Solle dieß gleichwoyl gescheben seyn, so kann und muh der Dienende nach vorgängi- 
ger einjähriger Kündigung gleichwoßl cirlassen werden- 
Dienstkontracte, welche Eltern oder Vormünder für ihre unmündigen Kinder oder Pfle- 
gebefohlnen abgeschlossen baben, können von diesen nach erlangter Volljährigkeit nach Maaß- 
gabe des H. 36. gekündige werden. 
5. 20. 
Wenn über die Dauer der Dienstzeit im Miethkonkrarte nichts bestimme ist, so wird 
diese bei landwirthschaftlichem Gesinde auf ein Jahr, bei slädtischem Gesinde, welches vier- 
kelsährlich abgelohnt wird, wenn auch der Lohn auf das ganze Jahr bestimme seyn sollee, 
auf ein Vierteljahr, wenn es Monatslohn empfänge, auf einen Monat geseblich angenommen. 
In den Fürstenehümern Schleiz und Lobenstein= Ebersdorf, ingleichen in der Plege 
Soaalburg ist dle Dienkkzeit ohne Unterschied zwischen städeischen und landwirthschaftlichen 
Dienstboten eine einjährige, so lange ulche eine andere belondero verabredek ist. 
Dritter Abschnitt. 
Rechtliche Folgen des abgeschlossenen Miethverkrages. 
A. gemein scha feliche. 
5. 21. 
Den durch wechselseitiges Elnverständniß nach §. 16. zu Seande gekemmenen Mieth-
	        
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