Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

246 
rufen des Miethers durch Zwangemsttel, besonders durch Gefängnißstrase, welche sedoch über 
vier Wochen nicht auszudehnen ist, dazu onzuhal#en und muß der Herrschaft alle Kosten er- 
seben, welche sie inzwischen für Tagelöhner zur Berrichtung der Dienstgeschäfte an seiner Stelle 
aufgewender. 
Wird die Dienstherrschaft burch fortgesete Welgerung des Dienstboten genstlgk, an- 
deres Gesinde für böberen Lohn anzunehmen, so hat der Weigernde allen Schaden zu er. 
setzen, das Miethgeld zurückzugeben und wird noch überdieh, vorgüglich wenn er die gebüß- 
rende Schadloshaltung zu leisten nicht vermag, mit Gesängnißstrase von drei Tagen bis zu 
vier Wochen beleg. 
5. 25. 
Nur in solgenden Fällen ist das Gesinde berechrige, den Dienstantrite zu verwelsgern: 
4) wenn es nachweisen kann, daß die Herrschafe im letzwverflossenen Dien#tjahre sich geg#c 
1 
□ 
# 
das vorige Gesinde solcher Handlungen schulbig gemache habe, wodurch es nach K. 84. 
berechtigt seyn würde, den Dienst ohne Auskündigung zu verlassen, wobei jedoch der 
Umstand, daß der den Anerite verweigernde Dienstbore Hiervon erst nach Abschluß 
des Miethkoncraceee Kunde bekommen habe, zu beweisen und in Ermangelung anderer 
Beweismittel, eldlich zu bestärken ilt; 
wenn in der Zwischenzeit zwischen dem Abschlusse des Miethvertrages bis zur Zeit 
des Dienstantrictes das Gesinde durch Krankheir zur Leistung der versprochenen Dienste 
unfähig wird; 
wenn in der Zwischenzeit in der Familie des Gesindes Veränderungen eingetrelen 
sind, welche dessen Anwesenheic in der Familic unumgänglich nöchig machen, nament- 
lich wenn der gemlethele Dienstbote seinen Ellern in deren eigenen Hauswesen in Krank- 
beiten, ober um bei der Feldwirtbschafe die Stelle eines Knechtes oder einer Magd zn- 
vertreten, oder zur Unterstütung der Gewerbe nach obrigkeitlichem Ermessen unenebehr- 
lich geworden itt; 
wenn das Gesinde in der Zwischenzeie Gelegenhesc erhält, zu heirarhen oder auf eine 
vorthellgasee Arc seine eigene Wirchschaft anzustellen; 
5) wenn die Dienstherrschaft während der bevorstehenden Dienstzeit ihren Wohnsihß an 
einen anderen. Ort verlegen, oder mit dem gemleeheten Gesinde eine Reise auf längere
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.