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Zeit, als die Dienstzelt, unternehmen will, ohne das eine, wie das andere bel dem
Abschlusse des Miethkontractes dem Gesinde eroͤffnet zu haben.
Das Miethgeld verbleibt in dem fünsten Falle dem Gestnde; im ersten, zwelten, brtt-
ten und vierten Falle ist es der Herrschafe niche blos zurückzugeben, sondern es ist auch im
drickten und vierken Falle das zurücktretende Gesinde verbunden, die Dienstherrschaft, welche
sich andere Dienstboren verschaffen muß, wegen des an diese erwa Ju zohlenden böheren Lob-
nes zu entschädigen.
Wenn in dem viereen Falle das Gesinde nicht spätestens sechs Wochen, oder, wenn es
mmonatlich gemiethet war, vierzehn Tage vor dem Anfange der Dienstjeit, seinen Zurücktrite
erkläre bae, so darf die Herrschafe verlangen, daß es der eingerretenen Umlkände ungeach-
rec, den Dienst antrete und bel vierteljähriger oder längerer Miethzeit auf eln Vierteljahr,
bel monatlicher Miethseic auf einen Monat den Dienst verrichte.
Ueberdieß wird die Erdlchtung eines solchen, vom Anerltte des Dienstes befreienden
Grundes, wenn er sich pärer als falsch erweist, mit acht bis vierzehntägiger Gefängniß-
strase geahnder.
5. 26.
Hat sich ein Dienstbote an mehrere Herrschaften zugleich vormiethet, so gebuͤhrt der-
jenigen der Vorzug, mit welcher der Miethverkrag zur gesetlichen Zeic zuerst zu Standege-
kommen ist; die Herrschaft, welche nachsteben muh, oder (bres Auspruchs sich freiwillig be-
giebr, kann dagegen das Mietbgeld zurückverlangen; auch muß ihr, wenn sie die feübere
Vermiethung nicht gewuße bat, der Dleenslboce den Schaden ersehen, welcher daraus ent-
stebe, dah sie andere Dienslboten für böheren Lohn miethen, oder in dessen Ermangelung
Tagelöbner anstellen muß.
Uebrigens kann keine Dienstkherrschase gensehigt werden, einen Dienstboten, ber sich an
mehrere Heerschaften zugleich vermietber har, anzunehmen.
. 27.
Die Herrschaft, bel welcher der Dienstboce bleibt, muß auf Verlangen den Betcag des
ber nachllebenden Dienstherrschaft zu leistenden Ersates von dem Lohne innebebalten und der
Dienstbote, welcher sich an mehrere Herrschaften zugleich vermiethet Hak, wird noch überdleß.
mmie Gesängnißstcafe von zwei Tagen bis vier Wechen belegt.