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S. 28.
Dien#tberrschafren oder Gesindemäkler, welche einen schon vermietheten Dienstboren zum
Zuräckteirt von dem eingegangenen Miekhkoncracte bewegen, oder wissenttich mic einem schen
vermlerberen Gesinde ebenfalls einen Mlethkontracc auf dieselbe Zelt abschließen, verfallen in
eine Gesdbuße von zwel bis zehn Thalern oder in verhälenißmäßige Gesängnißstrafe.
g. 29.
Es ist bei gleicher Serafe verboten, das schon in Diensten stehende Gesinde selner Herr-
schaft abspenstig zu machen, und jeder Miethkontract mit einem Dienstboten, der noch in
Diensten steht, ist ungültig, wenn er früher als eln Viorteljahr vor dem Antritte des neuen
Dienstes abgeschlossen worden ist.
Im Fürstenthume Lobenstein. Ebersdorf bewendet es bel der berkömmlichen Mlechzeit,
dem Marcinscage eines jeden Jahres, und jeder vor dlesem Tage abgeschlossene Mietkoncrace
mie einem im Dienste eines Anderen stebenden Dienstbocen ist ungültig.
. 30.
Hakt ein Gelinde nach vorberiger Aufkündigung ssch einmal anderwärks vermiether, so“
ist die eewalge Wiederverelnigung mir dem vorigen Dienstherrn und die Erklärung, bei die-
sem bleiben zu wollen, kein Grund, den Anerlec des neuen Dienstes zu verweigern.
DP. Pflichten des Gesindes gegen die Herrschaft.
s. 31.
Das Gesinde ist der Herrschase Treue, Ehrerbictung und Gehorsam, deren Angeöbri-
gen Achtung schulblg.
Die Besehle und Werboe der Herrschafe soll es bescheiden annehmen, ohne Widerrede
und Verzug befolgen.
Den häuslichen Einrichtungen und Anordnungen soll es sich sügen, selne Dienste treu,
fleihig und ausmerksam verrichten, den Nuben und das Beste der Herrschafe msglichst zu
befärdern, Schaden und Nachthell abzuwenden suchen. Es muß sich reinlich und anstaͤndig
halten, mit dem Nebengesinde und anderen Hausbewohnern verträglich leben.