Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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5. 32. 
Das Gestude Hhat seine ganze Zese und Thätigkeie dem Dienste der Herrschaft oder der 
von ihm zur Leitung des Hauswesens oder der Wirehschaft und zur Beaussichtigung des 
Gesindes bestellren Personen zu widmen, muß sich allen häuslichen Verrlchtungen, zu denen 
es tücheig und geschicke ist, nach dem Willen der Herrschaft bel Tage und bei Nacht, un- 
verdrossen unterziehen und ist diese Dleuske nicht blos den eigemlichen Familiengliedern der 
Herrschaft, sondern auch solchen Personen, welche nur gastweise oder in bestimmeen Verhält- 
nissen in deren Hause ausgenommen Hind, uu leisten schuldig. 
g. 33. 
Die eigenthuͤmllche Benennung elnes Dienstboten hat keinen Einfluß auf dessen Ver- 
bindlichkeit zur Verrichtung aller haͤuslichen Dienste und Arbeiten jeder Art. 
Srreitigkeiten der Dienstboten uncer einanber darüber, wem von ihnen die Werrlchtung 
dieser oder jener Arbeite obliege, enescheider allein die Herrschasc oder das von ihr angeslellte 
Aussichtspersonal und es ist deren Anordnung unweigerlich nachzugehen 
Ausser dem Herrn und der Frau vom Hause sind auch die zur Aussiche über das Ge- 
sinde bestellten Personen — das Aussichtspersonal — berechtigt, den Dienslboen Anwelsun= 
gen über ihre Thätigkeie und um Ungeborsamsfalle Verweise zu geben. 
Solche Ausseher, welche als Verwalter, Administratoren, Sequester u. f. w. elner gan- 
zen Wirthschaft vorstehen und In dleser Eigenschafe nach ihrem Ermessen die in der Wirth- 
schaft nöthigen Dienstboten annehmen und verabschieden, die Mierhverkräge abschließen, ste. 
ben ganz an der Stelle der Dienstherrschaft und baben alle Rechte, welche nach gegenwär- 
rigem Gesetze der Leleren zustehen. 
5. 34. 
Auch wenn das Gesinde vermoͤge des abgeschlossenen Miethvertrages nur zu gewissen 
Diensten oder Arbeiten angenommen worden ist, musj es demnach auf Verlangen und An - 
weisung der Herrschaft andere haͤusliche Verrichtungen mit übernehmen, wenn das dazu be- 
stimmte Nebengesinde durch Krankheit oder sonst auf eine Zeitlang daran behindert wird. 
35. 
Eben so ist bei außerordentlichen Vorsällen in der Famitie des Okastgebers, z. B.
	        
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