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bei elntretenden Krankhelten, wodurch dle gewoͤßnliche Ordnung des Hauses gestoͤrt wird, je-
des im Hause befindliche Gesinde, wenn es auch fuͤr gewoͤhnlich dazu nicht angestellt ist,
bei den nothwendigen Dienstverrichtungen und Arbeiten Hand mit anzulegen und z. B. der
Krankenpflege bei Tage und bei Nacht sich mit zu unter jiehen schuldig. Auf gleiche Weise
ist in der Erndte nöthigensalls, 3. B. bei bedenklicher Witterung, das saͤmmtliche Haus· und
Wirthschaftegesinde beim Binden, Aufladen, Einfahren und Einspeichern des Getraides oder
des Heues und Grummets zu helfen verbunden.
d. 36.
Das Gesinde ilt verpflichter, suͤr seine Herrschaft den ganzen Tag zu arbeiten, auch
nach der bestehenden haͤuslichen Ordnung sich zur Ruhe zu begeben und freuͤh aufgzustehen.
Es darf, unter dem Vorwande zu verrichtender Arbelt, ohne Bewilligung der Diensthert-
schaft nicht uͤber die Zeit, wo sich die Familie des Dienstherrn zur Ruhe begiebt, aufbleiben.
9. 37.
Kein Dlenstbote darf ohne Erlaubniß der Herrschaft oder des an ihrer Stelle stehen-
ben Auflichtsperlonals in seinen eigenen Angelegenbeiten sich vom Hause enrfernen, Vergnu-
gungsorte ober andere Häuser besuchen.
Die von der Herrschaft dazu auf gewisse Zele erhaltene Erlaubniß darf usche über.
schritten werden.
. 38.
Obne Genehmigung der Herrschase eder deren Stellvertreter darf das Gesinde in den
ihm ausgetragenen Verrschkungen durch andere Personen sich nicht verkreten lossen.
Hat es der Herrschaft zu seiner Verkretung wissenellch eine unaugliche oder verdächeige
Herson vorgeschlagen, so muß es den durch solche verursachten Schaden ersetzen, oder es
wlrd im Falle selnes Unvermögens mit Gefängnitstrase von einem bis vierzehn Tagen belege.
7. 39.
Füge das Gesinde der Herrschost aus Vorsaß oder durch eln, mie gewöhnlicher Vor-
siche zu vermeldendes Verschulden Schaden zu, so muß es denselben ersetzen und wird bel
hich offenbarender Boshele in Fällen, die niche ohnehln durch dle beltehenden Kriminalgesetze