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mit einer ordentlichen Strafe bedroht sind, noch besonders zur Verantwortung gezogen und
mit Gefaͤngnißstrafe bis zu viergehn Tagen belegt.
8. 40.
Wegen geringerer Verseben ist ein Dienstbote nur dann zum Schabenersatze verpflich-
tet, wenn er wider den ausdruͤcklichen Besehl der Herrschaft gehandelt, wenn er dasselbe Ver-
seben wiederholt begangen hat, oder wenn er sich zu solchen Geschäften hat annehmen lassen,
die einen vorzuͤglichen Grad von Aufmerksamkeit oder Geschicklichkeit vorausseten.
8. 41.
Wegen der Eneschkbigung, zu welcher ein Dienstbols verpflicheet ist, kann bie Herrschaft
sich an dessen Esfecten und an den Lobn balten.
Kann der Schaden auf dlese Weise nicht gedeckt werden, so muh der Dienstbote ihn
durch unentgeltliche Dienstleißung oder Handarbeit, deren Art und Zeitdauer die Obrigkeit
billigmäßig festzusetzen hat, verguͤten.
. 42.
Auch ausser seinen Dlensten ist das Gesinde schuldig, der Herrschase Bestes zu beser-
dern, Schaden und Nachtbell abzuwenden.
Es barf den guten Namen seiner Herrschaft durch boshafle ober verläumderlsche Reben
nicht herabsetzen, deren Fehler oder Geheimnisse Anderen ulcht entdecken, was im Hause
sekhan oder gesprochen wird, nicht ausplaudern, die Kinder und Angehörigen seiner Here-
schast oder das Rebengesinde zu unerlaubten oder der Herrschafe nacheheiligen Handlungen
nicht verleiten.
Zuwiberhanblungen gegen diese Worschristen werden, wenn sie nicht soust den Charakter
eines in den Strasgesehen ohnehin bedrohten Vergehens annehmen, mie Gesängnißstrose bis
zu vierzehn Tagen geahndek, ohne daß in dem Falle übler Nachrede oder des Ausplauderns
das Gesinde mit der. Einrede, daß cs dle Wahrhei gesprochen, sich schützen kann.
Für elne Versehung der Verpftichtungen der Dienstboten ist es nicht anzuseben, wenn
biese ein von der Herrschofe begangenes Verbrechen anzeigen.
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