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5. 43.
Bemerkee Uncreue des Nebengesindes ist jeder Dienstboce der Herrschaft anzuzeigen
verbunden. Unterläßt er dieses, so wird er als Mitwisser solcher Untreue bestraft.
. 44.
Bekrügerel, Verunkreuungen und Diebstähle, deren das Gesinde gegen seine Herrschaft
#ch schuldig macht, sind nach den bestehenden Keiminalgeseben zu bestrofen.
S. 45.
Jeder Dienstbote muß sich gefallen lassen, daß die Dienstherrschafe in selner und eines
unpartesischen Zeugen Gegenwart selne Lade, Koffer oder sonstigen Behältnisse öffne und
durchsuche, ohne daraus den Grund zu einem Antrage auf Genugehuung ableiten zu können,
oder diese Handlung als beleidigend ausprechen zu dürfen.
*-G
Das Gesinde bat sich sowohl in als außer dem Hause der Herrschafe eines gesitteren,
anständigen Lebenswandels zu befleisigen. Der Heerschaft steht das Reche der Aufsicht
über die sterliche Aussübrung des Gesindes zu; sie darf viesem die geeignelen Verhalrungs-
regeln vorschreiben und die ihr nsthig schelnenden Verweise ertbeilen.
*.*i
Die Herrschafe ist insonderbeit berechtige, dem Gestude unangemessenen Anfwand auf
Kleidungsstücke, Essen und Trinken, Spiel und sonstige Vergnügungen zu untersagen und
der Dienstboce kann sich dagegen nicht mit der Einrede schützen, daß es für sein elgnes Geld
geschebe.
Namentlich bönnen die Dienstherrschaften ihren welblichen Dienstboten allen übertriebe-
nen, dem Verhällnisse der Letzteren widersprechenden Puß verbiecen.
Die keharrliche Nichebefolgung der bessalls erkheilten Ge bore oder Verbote gehört zu.
den unter §. 83. No. 2. erwähnten Emlassungsursachen.
C. 48.
NReihet das Gesinde die Herrschafe durch ungebährliches Belragen zum Zorn und wird