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in solchem von ihr mit Scheltworten oder geringen Thaͤtlichkeiten behandelt, so kann es da-
fuͤr keine gerichtliche Genugthuung fordern.
Auch solche Auodrücke oder Handlungen, welche zwischen anderen Personen als Zeichen
der Geringschätung anerkannt sind, begründen gegen die Herrschaft noch nicht die Vermu-
thung, daß sie die Ehre des Gesindes dadurch habe kränken wollen.
6. 40.
Außer dem Falle, wo das Leben oder die Gesundheic des Diensiboten durch Mißhant-
lung in gegenwärtige und unvermeidliche Gefahr gerärh, darf es sich der Herrschaft niche
thätig widerseben.
5. 50.
Vergebungen des Gestndes gegen die Herrschafe werden durch Gesängnißsteafe oder
sonst nach den Serafgesehen geahndet.
Die Herrschaft ist berechulge, auf die Zelt, während welcher das Gesinde wegen Erlel-
dung solcher Strafen seinen Dienst ulche verrichten kann, denselben durch Andere auf Kosten
der Schulolgen verrichten zu lassen.
C. Pflichten der Herrschaft gegen das Gesinde.
5. 51.
Dle Herrschafe ist schuldig, den Dienstboren den ausgemachten Lohn und, in sofern bef
dem Abschlusse des Dienstkontractes Kleidung versprochen worden iKt, auch diese zu den be-
stimmeen Zeiten ungesäume zu encrichten, die gugesicherte Kost ordnungsmähig zu verabrei-
chen oder das dafäür bedungene Kostgeld pünkilichst auszujahlen.
. 52.
Die Kost ist bis zur Säctigung in genießbaren unverborbenen Speisen zu gewähren.
Offenbar der Gesuudheit nachtheilige oder ekelhafte Spelsen anzunehmen, kann das Gestnde
nicht gezwungen werden.
Wenn über die Quaneiräc oder Qualitét der Beksstigung Sorese ensstehr, so enrschel-