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Vierter Abschnit t.
WVon Aufhebung des Gesindedlenstvertrages und deren Folgen.
S. 72.
Durch den Tod des Gesindes wird alle Verbludlicheeit des Mietbverkrages aufgeho-
ben. Die Erben desselben können Lohn und elwaiges Kostgeld nur bis zu dem Tage sor-
dern, wo der Werstorbene wirklich noch Dienste geleistet hat. Dagegen sind sie der Herr-
schase weder zu einer Schadlosballung, noch zu Seellung eines anderen Dienstboten ver-
ollicheer. 6
Begröbnißkosten für das Gesinde zu bezahlen, ist die Herrschaft in keinem Falle ver-
bunden, wemn nicht ein in deren Schuld liegender sonstiger Grund sie bierzu verpflichtet.
. 73.
St#lrbe das Haupe der bienstherrschafellchen Famslie, so i#t zu unterscheiden, ob bei
dem Mlébvertrage eine monatliche, eine vlertelsährige oder eine längere Dienstzele ausge.
macht, und ob der Tod In der ersken oder in der zwelken Hälste eines Dienstmonats oder
eines Dienstvierteljahres eingetreten ist. Fälle der Tod in die erste Hälsee des Monatks oder
Wiereeljahres, so ist der Mierhvertrag für den laufenden Monat oder für das laufende
Wiertelsahr noch gilllg und muß von den Erben der Herrschaft sowobl, als von dem Ge-
sinde ausgehalten werden.
Ereignet sich dagegen der Tobdesfall in der letzten Hälfre elnes Dlenstmonaks oder
Dienstvierteljahres, so sind beide Theile auch noch sür den nächstsolgenden Monat oder das
nächstsolgende Viertelsabr an dem Mierbvertrag gebunden, bafern nicht die darinnen bedun-
gene oder in Ermangelung besonderer Verabredung geseöllch (G. 20.) anzunehmende Dienst-
heit schon früher abläuft.
Auf längere Zeit, als den nächstsolgenden Monat oder das nächstfolgende Vierteljahr
ist dagegen keln Theil on dem Mieehvertrag gebunden, dieser ist für alle, ecwa noch übrige
Zeit jedenfalls für aufgehoben zu achten.
Dle gegebene Lloree oder andere Kleidung bleibe gans dem Dlenstboken, wenn zu der
Jelc, wo er den Dienst verläßt, mehr als ein Driktheil der bestimmren Haltungszeit ver-
flossen ist, ausserdem treten die Bestimmungen §. 61, ein. 3