260
g. 74.
Wenn zu dem Vermoͤgen der Dienstherrschaft der Konkursprozeß gerichtlich eroͤffnet
wird, so treten die Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen ebenfalls ein. Der Tag
des eroͤssneten Konkurses wied dem Todestage gleich geachtet und es soll die etwalge Ent-
schädigungsforderung des Gesindes, wenn die Gläubigerschafe den Dienstkontract sorczusetzen
niche sür gur finder, eben so wie das rückständige Liedlohn nach den bestehenden Gesetzen prio-
ritätisch lozirt werden.
. 75.
Krankhei#c, von welcher der Dienstbore während des Dieustes befallen wird, ist auf bel-
den Seiten nur dann ein Geund, don Dienstvertrag auszuheben, wenn selbige entweder an
sich zum Dienste unfähig macht, wozu auch der Fall §. 83. unter 14. zu rechnen ilt, oder
länger als olerzehn Tage ohne Aussiche auf baldige Genesung dauerk.
8. 76.
Diese vierzehntaͤgige Frist kommt, wenn nicht sogleich beim Einteitt ber Krankheit nach
aͤcztlichem Zeugnisse elne längere Dauer vorauszusehen ist, jedem erkcankren Dlenstbeten, ohne
Unterschied der Entslehungsursache zu starten.
. 77.
Auch #im Falle der früheren Entlassing, sowie überhoupk darf die Dienstherrschafe den
rerkrankten Dienstboten nicht eber aus ihrem Hause enefernen, als bis wegen seines ander-
weiten Unterkommens Veranstaleung gerroffen worden ist.
5. 78.
Hat der erkrankte Dienstoce kelne Angehörlgen in der Näbe, welche gesetztich ober
vertragsmäßhig zu seiner Aufnahme und Versorgung verpflicheer Kad, oder welgern sie sich
der Aufnahme, so muß der Dienskbore sich gesallen lassen, wenn dle Dienstherrschaft dessen
Unterbringung in einer öffenillchen Krankenanstalt oder sonst auf geelgnete Weise veranstal-
fet. Diese Unterbringung kann aber sofore gleich beim Ausbruche der Krankbeit erfolgen,
ohne daß das Gesinde etwa verlangen kann, daß es vorerst noch im Haufe behaleen oder
gar die So. 75. und 76. erwähnte vierzehntägige Frist abgewartet werde.