Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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Von den Kosten des Transports gilt dasselbe, was g. 66. und §. 67. von den Kur- 
kosten überhaupt verordnek ist. 
S. 79. 
Der Diensthoce muß jedoch in ollen vorerwähnren Fällen so lange um Hause behalten 
werden, als seine anderweite Unterbringung nach dem Zeugnisse des Arjites ohne Gefahr fuͤr 
seln Leben oder seine Gesundhelt nicht msglich ist. 
KG. 80. 
Der Miethverkrag erlische ferner durch den Ablauf der vertragsmäßig oder gesetlich 
bestimmten Dauer der Mierhzeit, ohne dah es einer besonderen Aufkündigung bedarf. 
Eine stillschweigende Erneuerung des Miethverkrages ist erst dann anzunehmen, wenn 
nach Ablauf der Dienstzeit das Verhälcniß von beiden Theilen drei Tage lang fortgesetzt 
ird, ohne daß Einer den Willen, solches auszuheben, erklärc bat. 
. 81. 
Bel elner stillschweigenden Verlängerung ist anzunehmen, daß die Bedingungen des 
bleberlgen Mlethvertrages unverändert sortbeskeben sollen, und dah rücksichelich der Zeirdauer 
er Verkrag bei städtischem Gesinde auf ein Viercelsahr, bel Monatsgesinde auf einen Mo- 
ne, bel landwirthschaftlichem Gesinde auf ein Jahr verlängert seln solle. 
In den Fürstenthümern Schlelz und Lobensteln-Ebersborf und in der Pflege Saal- 
burg & dle Zeitdauer des stillschwelgend verlängerten Miethverbälcnisses, ohne Unorrschied 
wische'städtischen und landwirehschaftlichen Dienstboten, auf ein Jahr anzunehmen. 
64. 82. 
Einseite Aufhebung des Dlensteontracts während der Miethjelt slehet in der Regel, 
weder der Heschast noch dem Gesinde frei. 
Nur in nenden Fällen finden Ausnahmen hlervon statt. 
83. . 
Die Herrschalst berecheige, das Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit ohne vorgängige 
Auskendigung sosort, entlassen:
	        
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