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4) wenn dasselbe die Herrschaft oder deren Familie durch Thaͤclichkeicen, Schimpf· und
Schmaͤhworte oder ehrenruͤhrige Nachreden beleidiget oder durch boshafte Verhetzun-
gen Zwistizkeiten in der Familie anzuregen suchet;
2) wenn es sich wiederholten Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen die Befehle der
Herrschaft zu Schulden kommen laͤßt;
3) wenn es sich den von der Herrschaft zur Aufsicht über das Gesinde bestellten Perso-
nen mie Thäelichkeiten oder Schimpf= und Schmähworken widersebet;
4) wenn es die Kinder der Herrschaft zum Bösen verleiter oder verdächtigen Umgang
mie ihnen pfleget;
5) wenn es die Kinder, die ihm zur Wartung anverkraue sind, durch üble Begegnung
oder Nachlässigkeit in Gefahr für ihre Gesundbeit versebet;
6) wenn es sich des Diebstahls oder der Verunkreuung gegen seine Herrschaft oder An-
dere schuldig machr, oder das Rebengesinde dazu verleite;
7) wenn es ohne Vorwissen der Herrschaft auf deren Namen Gelb oder Waaren
borget;
8 wenn es die noch nicht verdlente Livree ganz oder zum Theil verkaufer oder ver-
ehet;
9) wenn es wiederbole ohne Vorwissen und Erlaubniß der Herrschaft uͤber Nacht aus
dem Hause geblieben ist, oder wenn es ohne Worwissen und Genehmigung der Herr-
schaft, fremden, in das Haus ulche gehörigen Personen zu nächtlicher oder sonst unge-
woͤhnlicher Zeit Zutritt und Aufenthalt gestattet;
10) wenn es mit Feuer und Licht, wlederholter Warnungen ungeachtet, nachlaͤssig umgehet;
11) wenn, auch ohne vorbergegangene Warnung, aus bergleichen unvorsscheigen Bekragen
wirklich schon Feuer entstanden ist;
12) wenn eln Kurscher, Relt Fubr= oder AUckerkneche und anderes zur Beschickung des
Wiebes gebrouchten Gesinde die, ihm zur Aufsiche und Abwartung untergebenen Zug-
oder Rei#pferde, Zug= oder Zuchtolehstücke durch selne Schuld verunglücken läßt, oder,
wlederholter Ermahnungen ungeacheek, schlecht abwarlec, oder, wiederbolter Verwar-
nungen ungeachtet, mißhandele;