Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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Diese Veraͤnderung kann eintreten 
4. durch den Kläger: 
4) wenn er einen Theil seiner Ansprüche wieder fallen läße und nur der 
Wertb von Funfjig Thalern Conv. oder weniger streitig bleibr; 
2) wenn er von der durch den Beklagten vorgeschützten Einrede zwar nicht 
Alles, doch aber so viel unbedingt zugestehe, daß dle verbleibende, der 
Erörerung bedürftige Difserenz geringsügig ist; 
b. durch den Beklageen: 
4) wenn dieser von der geklageen Forderung so viel unbedinge, ohne Vor- 
schübung einer Einrede zugestehr, daß der noch übrig bleibende Sreeit- 
gegenstond die Summe von Funszig Thalern Conv. niche übersteige; 
2) wenn er die an sich wichtige Forderung einräumt, dagegen aber eine 
Einrede vorschützt, deren Gegenstand geringsügig ist; 
3) wenn er miigen einzelner Leistungen, welche usammen dle Summe von 
Funszig Thalern Conv. ulschr überstelgen, im Anspruch genommen wird, 
und die Zuständigkeit des Rechts, aus welchem die Leistungen gesordert 
worden, läugnec. 
17. 
Wenn der wegen eines geringfügigen Gegenlkandes belangee Verklagee eine 
Einrede vorschützt, deren Objece zu den bedeutenden gehört, so kann diese zwar 
nur bis zur concurreren Summe zu dem Zwecke gellend gemacht werden, um 
die Enebindung des Beklagten von dem klägerischen Anspruche zu erwirken; und 
unterliegt auch nur in soweit, namentlich rücksichclich der Beweissührung, den 
Vorschrifeen des gegenwärrigen Gesehes. Es stehe aber dem Beklageen frei, die 
Wlderklage wegen des ganzen bedeurenden Gegenstandes der Einrede bel demsel- 
ben Richter zu erheben und durchjusühren. 
18. 
Der Richeer har über alle Verhandlungen ein genaues, umständliches Pro- 
tokoll zu führen, den Parteien langsam und deutlich vorzulesen und von ihnen 
Einreden und Wi- 
derklage. 
rF5 und 
Gerichiobtisiter
	        
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