Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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Dienstbote in eigenen Angelegenheilen elne weite Reise zu unternehmen genoͤthigt ist, so kann 
er zwar ebensalls seine Entlassung fordern, er muß aber einen anderen tauglichen Dienstbo- 
ten, welcher die Stelle des Verbinderten in jeder Beziehung zu ersetzen befaͤhigt ist, statt 
seiner schaffen und sich mie demselben wegen Lohn, Kost und Lioree ohne Schaden der 
Herrschaft abfinden. 
g. 89. 
In allen Faͤllen, wo die Herrschaft einen Dlensiboten mit oder ohne Aufkuͤndigung zu 
entlassen berechtigt ist, kann der Dlenstbote Lohn und Kost oder Kostgeld nur nach Verbäle- 
nih der Zeit fordern, wo er wirklich gedlent hat. 
5. 90. 
Ein gleiches gilt von denjenigen Faͤllen, wo der Dienstbote zwar vor Ablauf der 
Dienstzeik, jedoch erst nach vorsängiger Aufkündigung, den Dienst verlassen kann. 
. 91. 
In Fällen, wo der Dienstbore sofort und ohne Auskündigung den Dienst zu verlassen 
berechige ist, muß ibm Lebn und Kost auf das laufende Vierteljsahr und wenn er monac- 
weise gemiether worden, auf den laufenden Monat vergütet werden. 
7. 92. 
Trice die Ursache, aus welcher das Gesinde ohne Anskündigung ben Dienst zu verlassen 
berecheige wird, bel monakweise gemlerhetem Gesinde erst in den lecten vierzehn Tagen des 
Monats, bel dem übrigen, auf längere Zelc gemierhetem Gestude erst in den lehten sechs 
Wochen des laufenden Wierteljahres eln, so muß dle Herrschaft dem Gesinde Kost und Lohn 
auch für den solgenden Monat, begüglich für das solgende Wierceljahr verabrelchen. 
9. 93. 
Auf ben Werth der Livreestuͤcken hat der Dienstbote nach Verhaͤltniß derselben Zeit 
Anspruch, fuͤr welche ihm zu Folge der in den 95. 89. bis 92. gegebenen Worschristen 
Kost und Lohn verabreicht werden muß.
	        
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