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Dienstbote in eigenen Angelegenheilen elne weite Reise zu unternehmen genoͤthigt ist, so kann
er zwar ebensalls seine Entlassung fordern, er muß aber einen anderen tauglichen Dienstbo-
ten, welcher die Stelle des Verbinderten in jeder Beziehung zu ersetzen befaͤhigt ist, statt
seiner schaffen und sich mie demselben wegen Lohn, Kost und Lioree ohne Schaden der
Herrschaft abfinden.
g. 89.
In allen Faͤllen, wo die Herrschaft einen Dlensiboten mit oder ohne Aufkuͤndigung zu
entlassen berechtigt ist, kann der Dlenstbote Lohn und Kost oder Kostgeld nur nach Verbäle-
nih der Zeit fordern, wo er wirklich gedlent hat.
5. 90.
Ein gleiches gilt von denjenigen Faͤllen, wo der Dienstbote zwar vor Ablauf der
Dienstzeik, jedoch erst nach vorsängiger Aufkündigung, den Dienst verlassen kann.
. 91.
In Fällen, wo der Dienstbore sofort und ohne Auskündigung den Dienst zu verlassen
berechige ist, muß ibm Lebn und Kost auf das laufende Vierteljsahr und wenn er monac-
weise gemiether worden, auf den laufenden Monat vergütet werden.
7. 92.
Trice die Ursache, aus welcher das Gesinde ohne Anskündigung ben Dienst zu verlassen
berecheige wird, bel monakweise gemlerhetem Gesinde erst in den lecten vierzehn Tagen des
Monats, bel dem übrigen, auf längere Zelc gemierhetem Gestude erst in den lehten sechs
Wochen des laufenden Wierteljahres eln, so muß dle Herrschaft dem Gesinde Kost und Lohn
auch für den solgenden Monat, begüglich für das solgende Wierceljahr verabrelchen.
9. 93.
Auf ben Werth der Livreestuͤcken hat der Dienstbote nach Verhaͤltniß derselben Zeit
Anspruch, fuͤr welche ihm zu Folge der in den 95. 89. bis 92. gegebenen Worschristen
Kost und Lohn verabreicht werden muß.