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S. 102.
Die Herrschaft ist verbunden, dem Gesinde beim Abschiede ein der Wahrbeit entspre-
chendes Zeugniß über seine geleisteten Dienste und sein Verhalten während der Dienstzeit
auszustellen, welches in das nach §. 14, zu führende Dienstbuch einzutragen ist.
. 103.
Werden dem Gesinde in diesem Zeugnisse Beschuldigungen zur Last gelegek, die sein
weiteres Fortkommen hindern würden, so kann es auf polizeiliche Uncersuchung antragen.
Ergiebe sich bei dieser, daß die Beschuldigung ungegründer ist, so bemerket die Obrigkeit das
Ersorderliche in dem Gesindezeugnißbuche auf Kosten der Herrschafe und untersagt dieser zu-
eich jede fernere üble Nachrede bei Gelbstrafe von Fünf bis Zwanjig Thalern oder ver-
bälenißmäßiger Gefängnißstrafe.
Fünfter Abschnitt.
Verfabren in Gesinde-Sachen.
9. 104.
Alle Streitigkeiten zwischen Herrschaften und Gesinde uͤber die durch den Dienstvertrag
begruͤndeten Wiisems Rechte und Verbindlichkeiten, sowohl über den Antritt des Dien-
ues, als während der Dauer und bei Auflösung desselben, gehören vor die nach den allge-
meinen Regeln kompetenten Civilobrigkeiten in ihrer Eigenschafe, theils als Polizeibebörden,
theils als Gerichte erster Instanz und sind von diesen, nach Verschiedenheit des Gegenstan-
des, theils rügenmäßig, theils nach Maasgabe des Gesetzes über den summarischen Prozeß
zu behandeln.
Der richterlichen Beurtheilung bleibe es anheim gestellt, ob die Betheiligten mündlich
oder schriftlich vorgeladen werden sollen.
ie Beiziehung von Sachwaltern und schriftliche Ausfuͤ EN sind bis zu dem ersten
*- welcher sofort definitiv ertheilr werden muß, ganz unzulässig.
Im Fürstenthume Lobenstein-Ebersdorf ist die Handhabung der in gegenwärtigem Ge-
see enthaltenen polizeilichen Vorschriften ingleichen die Erörterung und Entscheidung solcher