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Beschwerden, welche waͤhrend der Dauer des Dienstverhaͤltnisses durch ein ordnungswidriges
Benehmen der Dienstherrschaft oder des Dienstboten veranlaßt worden, in denjenigen Orten,
wo besondere Polizeibehoͤrden bestehen, diesen Lehteren uͤbertragen.
5. 105.
In solgenden Fällen critt dagegen das nach den allgemeinen Gesetzen, je nach Verschie-
denheit des Gegenskandes besti mee Verfahren bei den Juständigen Behörden eln:
1) bei Verunglimpfungen, wegen welcher eine Klage auf Genugthnung gegen die Dleutk-
bereschaft begründer werden soll, (S. 49.) vorausgeseht, daß der Dienstbote eine solche
wirklich fordert;
2) in allen Untersuchungen wegen solcher Vergehungen, die nicht in gegenwärtiger Gesin-
deordnung, sondern in der allgemeinen Strasgesetzgebung verpönte sind;
3) bei allen Streitigkeiten über Mein und Dein, wenn dieselben
a. erst nach Ausbebung des Miethvertrages klagbar werden, oder
b. nicht nach gegenwärtiger Gesindeordnung in dem Mierhvertrage selbst und in beir
Dienstverhälmisse, sondern in anderen Geschäfeen und Verhältnissen ihren Grun'
haben.
Sechster Abschnitt.
Polizeiliche Vorschriften.
g. 106.
Alle diejenigen Personen, welche sich nach dem Erscheinen des gegenwaͤrtige Gesehet
als Dienstboten vermiethen wollen, haben sich bei dem Abschlusse des Dienstkontr-es durch
ein den Vorschristen 96. 13. und 1.1. entsprechendes, von der Obrlgkeit ihreeigentlichen
Heimathsortes auszufertigendes Gesindezeugnißbuch zu legitimiren.
Die vom Auslande uͤber ziehenden Dienstboten muͤssen sich durch obrigkei / beglaubigte
Zeugnisse answeisen und ein solches Buch von der diesseitigen Behoͤrde sich arertigen lassen.
Wenn ein Dienstbote waͤhrend der Dienstzelt sich fuͤr den Fall der Aidigung ander-