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bunden, so bat der Rlchter den bezeschneten Besiber der Urkunde auf den Ver-
börstermin zu deren Herausgabe oder zur Ableistung des Editionseides mir vor-
zuladen.
Es brauche zur Begründung des Auerages auf Edition elner Urkunde oder
auf Ableistung des Editionseides weder unter den Parteien noch gegen Dritée dle
Wermuthung des Besites derselben nachgewiesen zu werden. Auch sollen Be-
klagter und Kläger wechselseitig zur Edicion der Urkunden obne Unterschied ver-
bunden seyn.
32.
Wuͤndliche Vorla- Dem Richter bleibt nachgelassen, in geeigneten Fällen, namentlich bel ganz
bung. gerlugen Sereitobjecten, zu welchen jeboch Gegenstände über]! Zebm Tholer Conv.
Hauptwerth niemals zu zählen sind, ingleichen in den oben §. 1. unter 9. 10.
41. 12. und 13. begeichneten Angelegenheiten und in Sachen, wo Gefahr auf
dem Werzuge bastet, den Beklagten vorerst mündlich vorladen zu lassen.
In solchen Fällen, wo die Verfügung möndlicher Ladung dem Richter an-
beimgestelle bleibe, ist auch die Bestimmung der Ladungsfrift, selbst der kürze-
sten, dessen Ermessen überlassen und es kann auch die Ertheilung eines Beschel-
bes gleich in dem ersten mündlich besilmmeen Termine erfolgem.
Ul. Abschnitk.
Von dem Verhdrotermine und der Aufnahme des Beweises und
Gegenbeweises.
33.
Erscheinen der Zu dem Verbörskermine müssen in der Regel die Parteien, wesche nicht
Streittheile. über drei Meilen im Umreise von dem Gerichesorte entsernt wohnen, sich in Per-
son einfinden. Erscheinen sie gleichwohl nicht persönlich, sondern durch gehörig
legitimirte Bevollmächtigle, so sind diese zwar Inzulassen, die ausgebliebene Par-
tel hat jedoch ibren Sachwalter aus elgenen Micteln zu salarkren und auf eins
Restiturion dieses Ausvandes in keinem Falle Anspruch. Sie muh auch, wenn
wegen nicht ausreichender Instruction die Anberaumung elnes auderweiten Tev.
mines nöthig werden sollee, dle desfallsigen Kosten alleln übercragen, wenn auch
übrigens der Beklagee Iin die Kosten des Processes verurthelle werden sollte.