28
bieser niche eine schristliche Antwort auf die Klage übergiebe, dle letztere Punet.
vor Punce durchzugehen, dessen Aneworten forgsälcig nieder uschreiben und die
von ihm vorgeschützten Einreden mit der erforderlichen Deutlichkeit zu prokokolliren.
37.
Elner förmlichen Einlassung bedarf es nicht; jede Autwore genüge, wenm.
sle nur deutlich und bestimme ist.
38.
Neben der Ankwore auf die Klage sind alle, dem Beklageen zur Seite ste-
benden Einreden, bei Verkust derselben, vorzubringen.
39.
Mit derselben Genauigkeit ist der Kläger wegen seiner Repliken auf
dle Anewort und Einwendungen des Beklagten zu besragen, so wie Lebterer
wieder umständlich über die Repliken zu hören und überhaupt über die Termins-
verhandlungen ein ausführliches Prokokoll zu balten ist. ODiese Eeklärung und
Antwort der Parteien auf die Einlassung und resp. Replik ihres Gegners muß,
ohne daß es ciner besonderen Andrehung bedarf, bei Serase des Zugeständnisses
bewirkt werden, worüber der Richter die Parteien gebörig zu belehren hac
40.
Ausnahme der Be- Nach diesem wechselseitigen Gehör der Parteien Har der Richter nochmals.
weismittel und des die Gute zu pflegen. Greise diese nicht Platz, so har er über die von jedem
Fatus eausse. Screiktheile angesühricn, ven dem Gegner nicht eingeräumten Thatsachen, welche
auf die Ensscheidung des Streites von Einfluß seyn können, die Angabe der Be-
weiomittel, in soweit diese vom Kläger nicht bereits beim Anbringen der Klage
anzuzeigen gewesen sind, zu erferdern und den Parkeien zu erössnen, daß sie
solche vollständig anzuzeigen haben, weil ste später damit nicht weiter gepöre,
vielmehr aller im Verhöcslermine nicht angeseigten Beweismittel für verlustig
erachtet werden würden.
Hierauf bat der Richter, in sofern die Sache nicht ohnehin schon uͤbersicht-
lich und spruchreis vorliegt, den slalus causne el controversiae
durch Aufnahme einer richtigen species lucu#, soweit die Parkeien dar-