Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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über einig sind, durch Festsetzung derjeulgen Momente, worüber sie nicht 
zu vereinigen gewesen, 
und ducch Bestimmung derjenigen Thatsachen, welche durch Beweis 
näher zu ermitteln sind, 
n gerlchtlicher Niederschrift zu regullren. 
41. 
Wenn elne Partei des Zeugenbeweises sich bedienen will, so bat sie, in so- 
weit dieß nicht von dem Kläger schon beim Anbringen seiner Klage gescheben 
seyn muß, die abzuhörenden Zeugen mit Angabe deren Wohnorte namhast zu 
machen, der Gegner aber die gegen deren Persönlichkeit und Zulässigkeic gelcend 
zu machenden Einwendungen ang##zeigen. 
Besondere Fragstücke finden niche Seaet; doch kann der Product den Rich- 
ker auf dirjenigen Puncte, worüber er die Zeugen mit befrage zu sehen wün- 
scher, noch besonders zu Prokokoll aufmerksam machen. 
4. 
Es stebt dem Beweloführer feel, selne Zeugen im Verhörskermine mit zur 
Seelle zu bringen, damit sie sofort abgehört werden können. Auch ist ihm nach- 
gelassen, auswärtige Zeugen an dem, von dem Richter zu bestimmenden Tage zur 
Wernehmung zu sistiren, um die Kosten der requisirorischen Abhörung zu vermeiden. 
43. 
Wenn die Partelen die Zeugen weder mit zur Srelle bringen, noch später 
an dem bestimmiten Tage (##stiren, so Hat der Richter mie deren mündlscher Vor- 
ladung und Abbörung oder, soviel Auswärtige, seiner Gerichrsbarkeit niche un- 
tergebene bekrisst, mic der desfallstgen Ersuchung an die Obrigkeit derselben zu 
verfabren. Bebörden des Inlandes sind verpflichter, ihre Gerichtsunterthanen 
sich wechselleitig zur Vernebmung zu gestellen. Den Bebörden des Auslandes sind 
die Puncte, worüber die Zeugen zu vernehmen sind, mitzueheilen, auch die Förm- 
lichkeilen, die gegenwärtiges Gesetz vorschreibe, bekanne zu machen, mit dem Er- 
suchen, die Vernehmung darnach einzurichren. 
44. 
Diese Vernehmung erfolge ohne Beiseyn der Parkeien in solgender Are: 
Jeugenbeweis. 
Vorladung und Ab- 
bdrung der Zeugen.
	        
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