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Zuvoͤrderst legt der Richter dem Zeugen mie der Bemerkung, daß er selne
Aussagen eidlich zu bestärken, allso sein Gewissen wohl zu bedenken babe, fol-
genbe Generalfragen vor:
4) wie er beiße, wie alt er sey, wo er wohne, welchem Scande er angehöre
und wovon er sich nähre?
2) ob er mit einem der streitenden Theile blutsverwandt oder verschwägert sey,
und in welchem Grader
3) ob der Ausgang des auhängigen Rechtsstrelces löm Nuten oder Schaden
bringen könne, oder ob er sonst ein Interesse bel diesem Processe habe, und
welches?
4 ob ihn Jemand barüber, wie er seine Aussagen einrschten solle, uncerrlch-
tee oder ihm sonst zur Erstatcung seines Zeugnißes Anlellung gegeben babe?7
5) ob ihn Jemand durch Versprechungen oder Geschenke zur Ablegung elnes
günstigen Zeugnißes für den einen oder den andern Streitehell zu verms-
gen gesucht habe?
6) ob er sich wegen des abzulegenden Zeugnisses mie selnen Nebenzeugen be-
sprochen habe, und in welcher Maahe?
5) o5 er einem der Sltreiktheile in der Sache, worlnnen er Zeugniß geben
solle, beiräthig gewesen, und in welcher Maahe?
Sedann legr der Richter dem Zeugen die elnzelnen Thacumstände, worüber
die Parkeien streirig sind, Punce vor Punct zur Beanewortung vor und schreibe
die Angabe des Zeugen mit dessen eigenen Worten nleder.
Hierauf wird das Prokokoll vorgelesen und der Zeuge, wenn er solches
durchgängig genehmige, auf die Waheheit seiner Aussagen auf die, om Schlusse
dieses Geseßes unter A. beigesügte Formel förmlich vereidel, das Protekoll aber
von dem Zeugen unterschrieben. Ein Zeugenrotul wied nicht ausgesertigt, vlel-
mehr das Vernehnungsprokokoll zu den Acten genommen und von requirleien
auswärtigen Behörden eine beglaubigee Abschrift desselben erbeten.
Wenn mehrere über eine und dieselbe Thatsache abgehörte Zeugen besonders