Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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in wesentlichen Umständen sich widersprechen, so mässen sie zum Behufe einer näbern 
und bestunmtern Erörcerung gegen einander gestelle werden, um durch dieses Mie- 
tel auf den wahren und eigenklichen Grund der Sache wo möglich zu gelangen. 
Diese Confronratlon erfolgt, wenn die Zeugen noch gegenwärtig find, sogleich, 
wenn der Widerspruch sich äußert, wenn auch der später abgehörte Zeuge noch 
nschr veresdet worden ist. Harc aber der eine Zeuge schon entlassen werden müs- 
sen, so muh ouch der späcere vereidec und zu ihrer Ocgeniberstellmng ein besone 
derer Tag angesetzt werden. 
Inländische Behörden baben zu diesem Zwecke ihre Unterkhanen dem Pro- 
cehgerichte zu stellen. Mit ausländischen Behörden ist, unter Erbietung einer gleichen 
Willsährigkeit, elne Vereinigung deshalb zu tressen, ußersten Falles sind die iu: 
ländischen Zeugen dem auswärtigen Richter zu stellen; es ist aber in vorkem- 
menden Fällen eln Glelches gegen thn in Anwendung zu bringen. 
Dieses Gegenverhör der Zeugen darf jedoch ausnahmsweise, wenn es näm- 
lich nach dem pflichlmäßigen Ermessen des Richters in einzelnen Fällen einen zu 
bedeutenden Zeit= und Kostenaufwand verurrsachen oder sonst Schwierigkeiten, de- 
ten Beseitigung mit dem Streitgegenstande außer Verhaͤltniß steben würde, un- 
terllegen sollte, unterlassen werden. 
45. 
Wenn der Product gegen die Zeugen Einwendungen macht, aus welchen 
dle ganzliche Unzulaͤssigkeit derselben nicht schlechterdings hervorgeht, so ist mit 
deren Abhörung zu versahren, ihnen jedoch die ven Producten gegen ihre Zu- 
lässigkeit und Glaubwürdigkeit gemachten Einreden Ameswegen zur [Veanewortung 
vorzulegen und dle Würdigung der Beweisfähigkeit derselben dem Erdbescheide 
vorzubehalten. 
Eescheint aber der Zeuge als schlechthin unzulaͤssig, so ist der Beweisfuͤh · 
rer dessen zu bedeuten und die Veruehmung zu unterlassen. 
46. 
Soll der Bewels durch Urkunden gefuͤhrt werden, so muß Kläger, bei 
Verlust derselben, diejenlgen Urkunden, welche er in der Klage schon angezogen 
bat, im Termine in Urschrife vorlegen und der Beklagte bei Vermeidung des in 
der Vorladung angedrobten Recheenachehells über deren Rekognition sich erkléren. 
Einwendungen ge- 
gen die Jeugen. 
Urkundenbeweis.
	        
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