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Diejenigen Urkunden, auf welche der Beklagte in seiner Antwort oder zur
Begruͤndung seiner Einreden sich beziehen will, muͤssen bei Verlust derselben eben.
falls im Verhoͤrstermine sofort urschriftlich zur Recegnition vorgelegt werden und
der Probuct muß sich sosort uͤber deren Anerkenutuiß erklären oder zur eidlichen
Ablebnung, wo biese zulässig ist, erbirten, indem sie außerdem ohne Weiteres
für anerkannt zu ach:en sid. Wenn der Kläger zur Begründung seiner Replik
oder Beklagter zur Begründung der Duplik gleich im Verbörszermine Urkunden
vorlegt, was ihm völlig frei stehe, so muß der Gegner über deren Recegnition
oder Dissession bei Vermeidung der vorbezeichucten Rechtsnachtheile sich ebenfalls
sofort erklären und der Richter ihn darüber gehörig verständigen.
17.
Hat der Kläger die in seiner Replik oder Beklagker die in selner Duplit
angesogenen Urkunden im Verhörstermine nicht mit zur Srelle gebrache, so har
der Richter zu deren Verlegung und Recognition einen kurzen, längstens vier-
zermägigen Termin, unter den gehörigen Verwarnungen zu bestimmen und die
Parkeien darnach gleich im Verhörskermine zu beschciden.
48.
Verlangt der Beklagte zum Beweise seiner Einreden oder Kläger zum Be-
weise seiner Repliken die Editien gewisser Urkunden ven seinem Gegnec, so ü4,
wenn dieser nicht sofert zur Ablegung des Editienseides sich erbietet, gleich im
Verbörstermine zu deren Vorlegung und Anerkennung ein längstens 1.Ntägiger
Termin unter der §. 28. bestimmten Androhung festzusehen und das Nöthige zu
bemerken.
Wird die Edition bei einem Dricken gesucht, so ist an diesen dle erforder-
liche Bedentung und Vorladung auf einen kurten Termin zur Herausgabe der
Urkunde oder Ableisiung des Editsonscides zu erlassen.
Dieser Termin ist zugleich als Recognitionstermin für die Srreittbeile zube.
stinunen und diesen daber gleich im Verhörskermine mundlich, unter den erfor-
berlichen Androhungen bekanum zu machen.
40.
Der Eidesantrag über die Klage muß bei deren Anbringen, über die Ein-