Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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reden, Repllken und Dupliken im Verhoͤrstermine, bei Verlust des Rechts, 
sich desselben spaͤter bedienen zu duͤrfen, bewirkt werden. 
  
Die Erklaͤrung des Delaten daruͤber, ob er den angetragenen Eid anneh- 
men oder zuruͤckgeben wolle, muß, mit Ausnahme des 8. 55. eintretenden Falles, 
sofort im Verhoͤrstermine, bei Verlust des Rechts der Zuruͤckschiebung, erfolgen 
und der Richter die Parteien daruͤber ausreichend belehren. 
50. 
Gewlssensvertretung findet nicht Statt. 
51. 
Die bisherlgen Vorschristen ergeben, daß ein schristliches Verfahren über 
die Klage unstatthafe sst. 
Dem Beklagten ist jedoch unverwehrt, eine schristliche Beanewortung der 
Klage bei seinem Erscheinen im Verhörstermine zu übergeben und ausnahme. 
welse soll noch überdieß eine schriftliche Vernehmlassung in solgenden Fällen Platz 
greisen dürsen. 
52. 
Wenn der Kläger im Verbscskermine wahrscheinlsche Gründe anführr, 
warum er auf die Autwort des Beklagzien nicht sosort genügend, und mit Bei- 
bringung dessen, was zur Widerlegung derselben dient, repliciren könne, so blelbr 
es bem elchrerlichen Ermessen überlossen, dem Kläger zur Einbringung seiner Re. 
plik, bei Verlust derselben, eine drei, bis böchstene stebentägige Feist zu gestatken 
und solche genau zu Protokoll zu bestinmnnen. Dabei ist dem Beklagten bekannt 
zu machen, daß, wenn er ausdie ihm zuzuschickende Replik des Klägers elwas zu 
erwldern haben werde, er solches ebenfalls binnen drei. böchstens siebentäger Frist, 
vom Augenblicke der Behändigung der Replik an, schriftlich zu den Acken einzu- 
reichen babe, iudem er lonft niche weiter damie werde zugelossen werden. 
Die Replik wird, sobald sie eingereicht ist, dem Beklagten mircelst kurgen 
darauf zu bringenden Decrets in Abschrift mitgetheilt, und der Tag, an welchem 
solches erfolgt Ist, genau zu den Aceen bemerkt. 
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chlche Ver- 
andlungen und de- 
ren Zulässigkelt.
	        
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