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65.
Die Publicarion geschiebt durch Vorlesung des Bescheides, wobei die Be-
theillgeen über dle gehntägige Nothfrilk, die Folgen von deren Versäumniß und dle
zulaͤssigen Rechtsmittel zu belehren sund. Das Protokoll ist von den Parteien mie
zu unkerschreiben.
V. Ab'schen i t t.
Von den Rechtömitteln.
66.
Gegen Erkennnsse der Unkerbehörden finder ledlglich Appellation an dle Lan-
desregierung und in den betressenden Fällen an das Conpstorlum Statt. Das
Recheemlttel der Leuterung wlrd Hlerdurch für ganz ungültig erklärc.
67.
Die Beschwerden gegen den Bescheld sind glelch bel Elnwendung der Ap-
pellackon vollständig anzugeben und zu begruͤnden, indem eine besondere Deduction
derselben spaͤter nicht Statt findet.
68.
Die Feist zu besonderer Nachsuchung um Erstactung des Berlches finder eben
so wenig Stalt, als die Nothfeist und der Termin zur Berlchtsablsung.
Der Richeer hac vielmehr sosore nach elngewendecer Berufung Termin zum
Abgange des Beriches höchstens auf oierzehn Tage hinaus anzusezen und den Be-
richt an dem bestimmten Tage zu erstatren.
69.
Bis dahln steht es dem Appellaten frei, elne Refutatlonsschrift zu den
Acten zu bringen.
70.
Von der Landesregierung oder dem Consistorlum, je nachdem dieses oder
Publicationsform.
Appellation und de-
ren Foͤrmllchktiten.
Oborichterliche Ent.
scheidung.