Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

Oberappellation in 
unmitieibaren Sa- 
Entscheidung des 
Oberappellationsgt · 
. 
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jene über dle Berufung zu erkennen bat, wird in der Regel ohne vorgängiges 
Verfahren der Soerelktheile sosort über das eingewandse Rechtsmittel durch ein an 
den Unterrlchter zu erlassendes Resteipt emschleden, wenn nicht für nöthig erach- 
eet wird, den einen oder den andern Theil vorber noch mie seiner Rechtönocbdurft 
Ju Höcen, oder dem Unterrichter nachträgliche Vernehmungen der Partelen oder 
Ennnahme des Augenscheins aufzugeben. 
71. 
Bei dleser Enescheidung der Regierung und bezüglich des Consistoriums, 
wescher jederzele die Emscheidungsgrunde kurz einzuweben oder besonders beizuge. 
ben sind, bewendet es für immer. Ein Rechtsmittel bagegen findet nicht Statt, 
vielmehr st dem erfolgten Ausspruche unabänderllch nachzugehen. 
72. 
In Sachen, die bel der Landesregierung oder dem Consistorlum unmtrtel. 
bar anbängig sind, finder gegen das erste Erkenuniß der Behörden ledlalsch Be- 
rufung an das Oberappellaconsgericht Statt 
73. 
Diese itt sosort bei der Einwendung mit genauer Angabe der Beschwerden 
vollständig zu begründen, worauf ein kurzer Inroculaksonskermin anberaumt wird, 
bis zu welchem der Oberappellat die Resutation der Beschwerdeschrift elnzurei- 
chen hat. 
74. 
Nach Ablauf des Inrotulatlonskermins werden die Acten an das Obecap= 
pellatiensgericht eingesendet und dem Ausspruche dieser Behörde ist unabänderlich 
nachzugehen, ohne dasi ein Rechtsmittel dagegen weiter Statt lindet. Eben so 
werg ist der Anerag auf Versendung der Acten bei dem Oberappellotionsgerichte 
storthaft, vielmehr das zu sällende Erkenntniß jederzeit ven diesem Tribunal selbst 
zu ertheilen.
	        
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