Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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Tit. VI. 
Von dem Verfahren in Rechnungssachen. 
75. 
Der Rechnungsproceh bestebe in der Verhandlung über elne wirklich gestellie 
und vorgelegte Rechnung zu dem Zwecke, daß deren Richtigkelt gerichtlich geprüft 
und darüber entschirden werde. Kelnesweges gehre dahln die Erörterung. 
und Enescheidung der Frage, ob Jemand zur Ablegung einer Rechnung überhaupt 
gejzwungen sey. Diese ist vielmehr nach Maaßgabe des jedesmaligen Rechrsver- 
bälmisses und der bel diesem zur Anwendung kommenden rechtlichen Grundsäte 
zu beurkheilen und, je nachdem sie mie einem Sreichegenstande über oder unter 
50 Rehlr. Conv. zusammenrrifft, nach den Vorschriften des Ordimarprocesses oder 
des gegenwärtigen Gesetzes zu behandeln. 
Wegen aller Seaats- Communal= und Instittenrechnungen, welche aus 
dem Gange der Administcarivreviston und Richeigstellung in den Rechnungsproceß 
nicht gezogen werden dürfen, bewendet es bei dem bloher brobachteten Oeschaͤfts- 
gange. 
Tuch rücksichtlich der gewöhnlichen, alliährlich oder sonst in geordneten Ter- 
minen zu legenden Vormunoschaftsrechnungen bestehe das blsberlge Verfahren 
fort. Die vorstehenden Bestinmungen treken rückstchtlich ihrer nur dann ein, 
wenn nach beendigter Vormundschast zwischen dem zeither Bevormundeten und 
dem Vormunde Disserenzen über die Schlußcechnung eürreten. 
76. 
Gegenslände des 
* Protcts · 
Jede Rechnung, welche zur gerichtlichen Eroͤrterung kommen soll, ist mit Einleitung d 
den usehigen Belegen bel Gerlcht zu übergeben. Wenn diese bel Ueberrel- 
chung der Rechnung fehlen, so bat das Gericht, ehe elne weltere Versügung 
getrofsen wlrd, den Rechnungssteller zur Belbringung der Belege anjuwelsen. 
77. 
nungsproc 
Slad dle Belege bei Geriche abgegeben, so sereigt das Gersche demfenigen, Verfahren.
	        
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