Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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84. 
Die Frlsten, welche nach 86. 77. und 79. zur Stellung der Erlnnerungen 
und zur Einrelchung der Beaneworkung derselben dem Bethefliglen vorgeschrieben 
werden — si ind dann „ wem die Rechnung einen Gegenstand von Wichtigkeit 
· faßt, Saͤchsische, bei minderwichtigen Sachen 
vlerzehntägige Fiisten, und käunen auf der Parkeien Ansuchen bei vorllegenden 
ulstigen Gründen Höchstens zweimol verlängert werden. 
  
82. 
Wenn die Beanewortung des Rechnungsfühers G. 70.) zeleig elngegangen 
(K, so wird von dem Gerichte ein Verhörstermin angesetzt, wobei dem Revlden-= 
ten dle Rechtfereigung des Rechnungsführers abschrifclich mitgeeheilt und nach- 
gelassen wird, dasjenige, was er eiwa dagegen noch zu bemerken haben sollte, 
spätestens drel Tage vor Eincrite des Termines schrisillch zu den Accen elngureichen. 
Die Strase, unter welcher die Berheiligten zu dem Verhörskermine vorge- 
laden werden, bestehr bei Rechnungsgegenständen über 50 Reblr. Conv. in Fünf 
Thalern, bei geriugern in elnem Thaler, welche um Fall des ungehorsamen Aus- 
lenbleibens unnachsichiig beigetrieben und bei der anderweiten Worladung erböht 
werden. 
63. 
In dem Verhörstermine wird, mit Berücksichtigung der etwo wechselseirig 
für eingeräumt zu haltenden Ansätze und Erinnerungen, die Güce msglichst gepflo- 
gen und, wenn dlese nicht Plab greist, dle Rechnung nebst den unbedingten Er- 
Innerungen Punct vor Punce burchgegangen. 
Ergiebe sich bierbel, daß 0% eine oder mehrere Posten Kreielg blelben, 
welche zusammmen niiht über 50 Reblr. Conv. bekragen, so ilt die Sache nach 
den Vorschristen des gegenwärtigen Gesetes über den summarischen Proceh zu er- 
örtern und zur Entscheidung zu bringen. 
Dabei ist derjenige Sereittheil, welcher auf Ablegung der Rechnung ange- 
tragen bat, als Kläger, der Rechnungsführer als Beklagter zu behandeln und 
von dem instrulrenden Richter den Betheiligten im Bezug auf die — geblie- 
Fristen. 
Anberaumung des 
Voerhörstermins. 
Verbörstermin und 
Iu der Sa- 
e.
	        
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