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behaltes, durch anderweite Regulirung des Maischsteuererhebungssates das obgedachte Miß-
verhälmih zu beseitigen, und die von dem Maischraume zu erbebende Abgabe dem gesehll-
chen Steuerbetrage wlederum näher zu bringen.
Gleichjeirig ist auch noch zu mehrerer Errelchung des Zweckes der im H. 3. des Gesetzes
londwlrehschaftlichen Brenneceien zugestandenen E.mäß##gung des Erbebungssaßes während
der sechs Wintermonate, einige Erweiterung dieste Brennfeist für angemessen erachter worden.
Zur Ausführung der dieserhalb mit den nach dem Staa#svertrage vom 11. Mai 1833
bei der gemeinschastlichen Branntweinskeuer betheiligten Staaken, den Kronen Preußen und
Sachsen und den übrigen zu dem Thöüringischen Zoll- und Handelsvereine gehoͤrigen Staaten
getroffenen Vereinbarung, verordnen Wir, wie folge:
1.
Die Bestimmungen, §. 3. des Gesetzes vom 15. December 1833. treten vom 1.
August dleses Jahres an außer Wirksamkeit.
2.
Die Maischboctigsteuer wird auf einen Groschen steben und eln fünftel fen-
nige Preußisches Couram oder zwei Silbersroschen sür fede zwansig Preußische
Quart des Rauminhaltes der Malschboctige und für jede Einmaischung fest-
geseht.
Von laubwirthschaftlichen Brennerelen, in welchen nur vom 1. November bls
zum 16. Mai einschließsich eingemaischt wird, welche in dem vorausgegangenen
Zeitraume vom 17. Mai bis zum 31. Oetober ganz geruhet haben, aus selbst ge.
wonnenen Erzeugnissen beennen und an keinem Betriebstage uͤber neunhundert Preu-
ßische Quart Bottigraum bemaischen, soll jedoch nur ein Groschen vier Pfenulge
Preußisch Courant oder ein Silbergroschen acht Psennige sär zwanzig Preußische
Quart Maischraum erhoben worden.
3—
Sämmcliche Erhebungsbramten find verpfllchter, dle Malschbottigsleuer von al-