Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

53 
+. 6. 
Dle Anerkenntulsse werden auf zu entrichtende Malschsteuer zu dem Betrage, auf wel- 
chen sie lauten, in Zahlung angenommen, auch unter den nachstehend angegebenen Bedin- 
gungen durch baare Zahlung der darauf anerkannten Steuer-Verguͤtung realisirt. Es kann 
demnach der Versendee das empfangene Anerkeuntuiß 
a) wenm er selbst Brennerei-Inhaber ist, entweder zur Tllgung eines bemselben entspre- 
chenden Betcages kreditirter Masschsteuer benutzen, oder, wenn er keinen Steuer- 
bredie genießt, auf zu entrichtende Maischsteuer in Zahlung geben; 
wenn er nicht selöst die Brennerel betreibt, zu dem uncer u. angegebenen Zwecke an 
einen Brennerei. Juhaber cediren; dieser muß jedoch das Anerkenmiß selbst benugen 
und darf dasselbe nicht auf einen driecen übertragen; 
wenn von dem Anerkenniniß in der unker a. und b. angegebenen Welse als Zahlunge- 
mitcel kein Gebrauch gemacht wird, den Berrag der darauf anerkanneen Steuer- Ver- 
gücung durch Wermittelung des General-Inspeclors, welcher deshalb mie den betref. 
senden obersten Finanzbehörden in Connnunicarion ereten wird, vom 1. November 
an bis zum Jahresschlusse baar gezahle erhalten. Dle baare Zahlung der Steuer- 
vergütung wird aber nur für Brannewein geleister, welcher nach dem Anerkenmmifi 
bis Ende September ausgeführt worden ist, und es muß der Antrag dacauf unter 
Beisügung der Anerkenmnisse so zeieig von dem Wersender an den General-Inspector 
gerichtet werden, daß die Anweisung der Zahlung nech vor dem Jahresschlusse er- 
solgen kann. 
Die Anerkenurnisse werden nur gerobe zu dem Bekrage, auf welchen sie lauten, in 
Zahlung angenommen, oder boar realisirt und es ist nicht zuläßig, die Aberagung einer ge- 
ringeren Summe darauf in Abschreibung zu bringen; auch finder ihre Annahme als Zahl. 
ungsmittel oder zur baaren Zahlung überhaupe nur innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Aus- 
sertigung an. gerechnet, Statt. 
S. 7. 
Auch serner noch wied die Absährung von lulöndischem Bramweln zu elner Packpofs- 
Niederlage, Behuss der von dore aus gegen Skener.-Vergücung zu bewirkenden Aussuhr nach 
dem Auslande gestatter und es kommen ebenfolls bei solchem Brannmwein in Bezug auf An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.