Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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Rechnungsweise gemäh sind. Die Amnahme gleichförmiger Vorschrifeen blerüber bleibe der 
Verständigung unter denjenigen der contrahlrenden Staaten, die sich zu demselben Landes- 
müngfuße bekennen, vorbehalten. 
Art. 5. Sämmteliche contrahirende NRegierungen verpflichten sich, bel den Ausmünzun- 
gen von grober Silbermünze, folglich von Haup#münzen sowohl, als deren Theilstücken — 
Courantmünzen — ibhren Landesmünzsuß (Art. 3.) genau innehalten und die möglichste 
Sorgsale darauf verwenden zu lassen, daß auch die einzelnen Stücke durchaus vollhaltig und 
vollwichilg ausgemünze werden. Sie verelnigen sich insbesondere gegenseitig zu dem Gruno- 
sae, daß untee dem Vorwande eines sogenannten Remediums an dem Gehalle oder dem 
Gewichte der Münzen nlches gekürze, vlelmehr eine Abwelchung von dem Letteren zukommen- 
den Gehalte oder Gewichte nur Insoweit nachgesehen werden bürfe, als solche durch die Un, 
erreichbarkeit einer absoluten Genauigkelt bedingt wird. 
Art. 6. Bel der Bestimmung des Jeingehalts der Silbermünzen soll überall die 
Probe auf nassem Wege enescheidend seyn. 
Art. 7. Zur Vermittelung und Erlelchterung des gegenselllgen Verkehrs unfer den 
contrahlrenden Staaten soll elne, den beiden im Art. 2. gedachten Münzlüßen enesprechende, 
gemelnschaftliche Hauptsilbermunje — Verelnêmüönze — zu elnem Siebentheile der Mark 
feinen Silbers ausgepräge werden, welche sonach den Werch von 2 Thalern oder 37 Gul- 
den erhalten wlrd und zu diesem Werthe im ganzen Umfange der ——d Staäten, 
bel allen Staats= Gemelnde-Seiftungs= und andern öffenelichen Cassen, sowie im Prlvat- 
verkehre, namentlich auch bei Wechseljahlungen, unbeschränkre Gälrigkeit, gleich den elgnen 
Landesmünzen, haben soll. 
Art. 8. Das Mischungsverhaͤliniů der Vereinsmuͤnze wird auf neun Zehnthelle Sil- 
ber und ein Zehntheil Kupfer festgeseht. Es werden demnach 6V Stuͤcke eine Mark, oder 
63 Siuͤcke zehn Mark wiegen. Die Abweichung im Mehr oder Wenlger darf, unter Fest- 
baltung des im Art. 5. anerkanmten Grundsates, bei dem elnjelnen Stücke ion Feingehalte 
(owohl, als im Gewichte, nicht mehr als drei Tausendthelle berragen. 
Dle Verelnemünze erhäle elnen Durchmesser von 41 Millimezern; sie wird im Hinze 
umnd mlt elnem glacten, mie vertiester Schrift oder Verzierung versehenen Rande gepräge. 
Der Revers, auf dessen möglschste Ueberelnstimmung von allen Reglerungen Bedacht 
genommen werden wird, muß sedenfalls dle Angabe des Thellverhälenssses zur Mark feinen
	        
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