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esuschlleßlich der von lhnt ausgepraͤgten Vereinsmuͤnzen, wenn dleselben in Folge laͤngerer
Clreulatlon und Abnuhung eine erhebliche Verminderung des lhnen ursprünglich zukommen-
den Mekallwerehs erlicten haben, allmählich zum Einschmeljen einzuzieben, und dergleichen
abgenutzte Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeurlich geworden, stets für voll zu
bemjenigen Werthe, zu welchem sie, nach der von ihm getrofsenen Bestimmung, gegenwär-
eig im Umlause sind, oder künftig werden in Umlauf gesetze werden, bel allen seinen Kassen
anzunehmen.
Art. 12. Es bleibt vorbehalten, zu Zahlungen iim kleinen Verkehre und zur Ausglel-
chung, kleinere Münze nach elnem leichtern Münzfuße als dem Landesmänsfuße (Arr. 2
und 3), In elnem der Lehtern entsprechenden Rennwertbe, als Scheidemünzge prägen zu
lassen. Sämmtllche conteahlrende Staaten verpflichten sich aber, niche mehr Scheidemünze
im Umlauf zu sehen, als zu obigem Zweck sür das Bedürfniß des eignen Landes erforder-
lch (K. Sie werden auch nach Thunlichkese darauf Hinwirken, doß die gegenwörelg im Um-
laufe befindtiche Scheldemünze auf jenes Maah zurückgeführt und sodann Rlemand genöthigt
werde, eine Zahlung, welche den Werth ber kleinsten groben Münze (Art. 5) erreichk, in
Scheldemünze anzunehmen.
Art. 13. Jeber contrahlrenbe Staat machr sich ferner verbludlich:
#a) selne eigne Silberscheidemönze niemals gegen den ihr beigelegten Werth Herunter zu
Keen, auch elne Außercurssetzung derselben nur dann eintrecen zu lassen, wenn elne
Elnlsungsfrist von mindestens vler Wochen feltgeset, und wenlgstens drei Monale
vor ihrem Ablause öffenclich bekannt gemacht worden ist,
5) bleselbe, wenn In Felge längerer Circulaction und Abnußung das Gepräge undeutlich
geworden ist, nach demsenigen Werthe, zu welchem sie nach der von ihm getroffenen
Bestimmung gegenwärtig im Umlause sind, oder künstig wird in Umlauf ge-
set werden, allmählich zum Einschmelzen elnzuziehen, auch nach dem nehmll-
chen Werthe
) selne Silberscheidemünze allee Art in näher zu bezeichnenden Cassen auf Werlangen,
gegen grobe ln seinen Landen curssählge Münze, umzuwechseln. Dle zum Umnech-
seln bestimmee Summe darb sedoch niche umker Einhundert Thalern,, bezlehungeweise
Einhundert Gulben, betragen.