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welches der andere Staat, well es ihm aus irgend einem Grunde lästig geworden, ausjuwei-
sen beabsscheigt, in den Fällen des 9. 2. c. der Convention eintreten:
1) wenn der Auszuwelsende sich in dem Staace, in welchen er ausgewiesen werden soll,
verheirathee und augerdom gugleich elne eigne Wirehschaft geführt bar, wobei zu nä-
berer Bestimmung des Begriffs ven Wirepschofe anzunehmen ist, dah selche auch
dann schon eintrete, wenn selbst nur einer der Ebeleute sich auf eine andere Arr,
als im herrschafellchen Gesindedienste, Beköstigung verschafst hat;
« oder
2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn uͤbernehmen soll, verheirathet,
jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unterbrechung aufgehalten hat, wobei es
dann auf Constliuirung eines Domicils, Verheirathung und sonstige Rechtsverhaͤltnisse
nicht weiter ankommen soll.
Endlich sind die genannten Regierungen zugleich annoch dahin übereingekommen:
Koͤnnen die resp. Behoͤrden uͤber die Verpflichtung des Staats, dem die Uebernah-
me angesonnen wird, der in der Conventlon und vorstehend aufgestellten Kennzeichen
der Verpflichtung ungeachtet, bei dor daruͤber statt findenden Correspondenz sich nicht
verelnigen und ist die diesfaͤllige Difserenz derselben auch im diplomatischen Wege
niche zu beseltigen gewesen; so wollen beide contrahirende Theile den Soreitfall zur
compromissarischen Enescheidung eines solchen dricten deutschen Bundesstaates slel-
len, welcher sich mit beiden contrahirenden Theilen wegen gegenseieiger Uebernahme
der Ausgewlesenen in denselben Vertragsverhälenissen befindec.
Die Wahl der zur Uebernahme des Compromisses zu ersuchenden Bundesregie-
rung bleibt demjenigen der contrahirenden Theile überlassen, der zur Uebernahme
des Ausgewiesenen verpflichtet werden foll.
An diese dricte Regierung bat jede der beeheiliglen Regierungen jedesmal nur
eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Regierung elne Abschrife nachricht-
lich mitzurheilen ist, in kürgester Frist einzusenden.
Bis die schiedorlchterliche Enescheidung ersolge, gegen deren Inhalt von keinem Theile
eine weitere Einwendung zuläßig ist, bat derjenige Staat, in dessen Gebiec das auszuwel-
sende Indivlduum beim Enrfleben der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe
in srihem Geblete zu behalten. Berlin, den 12. Juni 1859.
—
Königl. Preußisches Mini sterium der auswärtigen UAngelegenheiten.
von Werthern.