Ver-
sammlung
der Hand,
werks=
lammer vor,
behaltene
Auigaben.
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Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen
und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge zu treffen.
Zu diesen Aufgaben sind namentlich zu rechnen: die Errichtung und Unter-
stützung von Fachschulen, die Einrichtung von Meisterkursen zur weiteren Ausbildung
von Handwerksmeistern, die Veranstaltung von Ausstellungen mustergiltiger Ma-
schinen und Werkzeuge, die Errichtung von gewerblichen Auskunftsstellen, die
Anregung zur Bildung von Kredit-, Rohstoff-, Werk-und Magazin-Genossen=
schaften, sowie die Herausgabe einer Zeitschrift.
868.
Die Handwerkskammer kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht verklagen und verklagt werden. Für ihre
Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen.
809.
Der Versammlung der Handwerkskammer ist vorbehalten:
die Wahl des Vorstands und der Ausschüsse,
die Zuwahl der sachverständigen Personen (§ 5),
die Feststellung des Haushaltsplang, die Prüfung und Abnahme
der Jahresrechnung, die Bewilligung von Ausgaben, welche nicht
im Haushaltsplan vorgesehen sind, sowie die Aufnahme von Anleihen,
die Beschlußfassung über Erwerbung, Veräußerung oder dingliche
Belastung von Grundeigenthum,
die Abgabe von Gutachten und die Anbringung von Anträgen bei
den Behörden und gesetzebenden Körperschaften über Gegenstände,
welche die Gesammtinteressen, insbesondere die Gesetzgebung über
die Verhältuisse des Handwerks betreffen,
z. der Erlaß von Vorschriften über die Regelung des Lehrlingswesens,
die Wahl des Sekretärs,
die Beschlußfassung über Aenderungen des Statuts,
die Bestimmung der verwandten Gewerbe E 129 n Abs. 3 der
Gewerbeordnung),
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10. die Mitwirkung beim Erlaß von Prüfungsordnungen für die
Gesellenprüfung (§ 131b Abs. 2 der Gewerbeordunng),
11. der Erlaß der Prüfungsordnung für die Meisterprüfung (§ 133
Abs. 4 der Gewerbeordnung).