Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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obligatorischen Unterricht zu ertheilen. Soweit hierbei Unterricht in fremden 
Sprachen gegeben werden soll, hat der Lehrer die Befähigung hierzu nachzuweisen. 
11. 
In Schulgemeinden, in denen dies durch Ortsstatut bez. übereinstimmende 
Ortsstatute sämmtlicher betheiligter Gemeinden oder aber nach Gehör des Schul- 
vorstandes von der oberen Schulbehörde angeordnet wird, ist in unmittelbarer 
Verbindung mit der Volksschule eine Fortbildungsschule für Knaben zu errichten 
und aus den Mitteln der Ortsschulkasse zu erhalten. 
Für mehrere kleinere Schulgemeinden kann mit Genehmigung der oberen 
Schulbehörde eine gemeinschaftliche Fortbildungsschule errichtet werden. 
eu größeren Schulgemeinden kann von der unmittelbaren Verbindung 
der Fortbildungsschule mit der Volksschule abgesehen werden. 
* 32. 
Aufgabe der Fortbildungsschule ist die weitere allgemeine Ausbildung der 
aus der Volksschule entlassenen Knaben, insbesondere deren Befestigung und 
Weiterführung in denjenigen Kenntnissen und Fertigkeiten, welche für das bürger- 
liche Leben vorzugsweise von Nutzen sind; auch ist die sittlich-religiöse Charakter- 
bildung, Gottesfurcht und Vaterlandsliebe zu pflegen. 
33. 
Der Unterricht in der Fortbildungsschule soll in der Regel das ganze 
Jahr hindurch wöchentlich in mindestens zwei oder während der sechs Monate 
des Winterhalbjahres wöchentlich in mindestens vier Stunden an Wochentagen 
ertheilt werden. 
Während der Schulferien und während der Erntezeit ist der Fortbildungs- 
schulunterricht auszusetzen. 
*34. 
Durch Ortsstatut der zu einer Schulgemeinde gehörenden Gemeinden oder 
durch Anordnung der höheren Schulbehörde kann bestimmt werden: 
a. daß die aus der einfachen Volksschule entlassenen Knaben, welche sich 
innerhalb des Schulbezirks aufhalten, noch zwei Jahre lang, von der 
Zeit der Entlassung aus der Volksschule an gerechnet, zum Besuche
	        
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