Ausübung des Fragerechts gestatten. Ist der Versicherte nicht zur Berhandlung
geladen und ergiebt sich im Verlauf der Verhandlung, daß seine Anwesenheit
zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist, so ist die Verhandlung zu
vertagen und der Versicherte zu dem neuen Termin zu laden. Erscheint auf
die Ladung weder der Versicherte noch sein Bevollmächtigter, so ist die Ver-
handlung ohne diese zu Ende zu führen. Eine Vereidigung der Zeugen und
Sachverständigen findet nicht statt.
8. Der Vorsitzende kann Bevollmächtigte des Antragstellers zulassen. Diese
müssen auf Erfordern eine von dem Antragsteller oder seinem gesetzlichen Ver-
treter vollzogene schriftliche Vollmacht vorlegen.
. Ueber die Verhandlung ist unter Zuziehung eines Protokollführers ein
Protokoll aufzunehmen. Dasselbe muß den wesentlichen Hergang der Ver-
handlung, sowie die Namen des Vorsitzenden, der Vertreter und des Protokoll=
führers, den wesentlichen Inhalt der Aussagen des Antragstellers oder seines
Bevollmächtigten, der Zeugen und Sachverständigen und das Gutachten der
unteren Verwaltungsbehörde enthalten. Die Begutachtung hat sich auf die
Versicherungspflicht oder auf das Versicherungorecht, und bei Anträgen auf BVe-
willigung einer Invalidenrente auf das Maß der Erwerbsfähigkeit, sowie darauf
zu erstrecken, ob die Rente nus den im § 17 angegebenen Gründen versagt werden
soll. Auf die Erfüllung der Wartezeit, die Entrichtung der erforderlichen Zahl
von Beiträgen und die Höhe der Rente hat sich das Gutachten nicht zu beziehen.
War von der Versicherunganstalt gegen den erkrankten Versicherten ein Heil-
verfahren zur Hebung der Enverbsunfähigkeit eingeleitet und hat der Versicherte
sich den von der Versicherungsanstalt getroffenen Maßnahmen entzogen, so hat
sich dav Gutachten auch darauf zu erstrecken, ob der Versicherte einen gesetzlichen
oder sonst triftigen Grund für seine Weigerung hatte und ob die Erwerbs-
unfähigkeit durch das Verhalten des Versicherten veranlaßt ist.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.
Für das Gutachten sind die anliegenden Formulare zu verwenden, die
den Protokollen als Aulage beizufügen sind. Ist das Gutachten nicht einstimmig ,
gefaßt, so sind die abweichenden Gutachten der Vertreter mit kurzer bemin.
im Protokoll zu vermerken.
10. Die untere Verwaltungsbehörde hat nach Abschluß des Verhandlungs-
termins das Protokoll mit den entstandenen Akten an den Vorstand der Thü-
ringischen Versicherungsanstalt abzusenden.